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VB.2019.00515 • VG ZH VB.2019.00515 KI-generiert

Administrative Appeal Regarding Municipal Development Plan Revision Near Airfield

Geschäftsnummer VB.2019.00515
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative appeal concerned the partial revision of a municipal development plan regarding an area near an airfield, where the court determined that planning law objections could only be challenged following the coordinated publication of the municipal plan and cantonal approval, and that the revision itself, lacking landowner binding effect, was not a permissible object of a municipal complaint; furthermore, the court affirmed the lower court's decision to dismiss the appeal of one complainant due to lack of standing, as the connection to broader airfield transformation plans did not demonstrate a sufficiently qualified impact on their property, while upholding the lower court's review of the remaining substantive planning objections, finding them adequately addressed and concluding the challenged planning decisions were compatible with higher-level plans and that cultural heritage protection could be secured through alternative regulatory measures despite the absence of immediate cantonal approval.

Legislator-Regeste

Amtlich

kommunale Richtplanung/Nutzungsplanung | Kommunale Richtplanung/Nuzungsplanung ("Flugplatzrand Nord", Dübendorf). Raumplanungsrechtliche Festlegungen konnten auch mittels der Gemeindebeschwerde erst aufgrund der koordinierten Publikation der kommunalen Planfestsetzung zusammen mit der kantonalen Genehmigung nach § 5 Abs. 3 PBG angefochten werden. Der Bezirksrat überwies zudem die bei ihm erhobene Gemeindebeschwerde nicht als Ganzes dem Baurekursgericht, sondern nur hinsichtlich der raumplanungsrechtlichen Rügen, während der Nichteintretensentscheid für die übrigen Rügen als abschliessend zu verstehen war. Für das Baurekursgericht bestand daher kein Anlass, sich mit anderen als den planungsrechtlichen Rügen zu befassen (E. 1.2.3). Die Teilrevision des kommunalen Richtplans ist mangels Grundeigentümerverbindlichkeit kein zulässiges Anfechtungsobjekt der Gemeindebeschwerde (E. 1.2.4). Die Rekurs- und Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 war bzw. ist zu bejahen (E. 1.6). Das Baurekursgericht trat zu Recht mangels Legitimation auf den vom Beschwerdeführer 1 allein erhobenen Rekurs nicht ein. Seine Legitimation folgt auch nicht daraus, dass die streitgegenständlichen kommunalen Planungen Elemente einer beabsichtigten Transformation des Areals des bestehenden Militärflugplatzes sind, denn es ist nicht dargelegt, dass sich aus dem Zusammenwirken mit den weiteren Planungen mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit zusätzliche Auswirkungen auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 ergäben, welche nach Art und Intensität die verlangte qualifizierte Beeinträchtigung seiner Interessen bewirken würden (E. 3). Das Baurekursgericht hat die Rügen der Beschwerdeführer, soweit auf diese einzutreten war, in rechtsgenüglicher Weise geprüft, seine Kognition ausgeschöpft und seinen Entscheid in einer Weise begründet, die dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt (E. 4). Der Einwand der ungenügenden Koordination und Interessenabwägung beim Beschluss über die Teilrevision des Richtplans istunberechtigt (E. 7). Die streitgegenständlichen raumplanerischen Beschlüsse sind mit dem kantonalen Richtplan vereinbar und auf den kantonalen Gestaltungsplan und die bestehende kommunale Bau- und Zonenordnung abgestimmt (E. 8.1). Es bestehen genügende denkmalwissenschaftliche Grundlagen, um die Rechtmässigkeit der streitgegenständlichen raumplanerischen Festlegungen zu prüfen. Dazu kommt, dass die denkmalpflegerischen Rügen von der Vorinstanz als Fachgericht beurteilt wurden. Der Verfahrensantrag auf die Einholung weiterer Gutachten ist somit abzuweisen (E. 10.3). Es ist davon auszugehen, dass der notwendige Schutz der Denkmalschutzobjekte auch ohne den kantonalen Gestaltungsplan im Rahmen der vorliegenden Teilrevision der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung durch Massnahmen nach § 205 lit. b–c PBG erreicht werden kann, zumal der Bund Eigentümer dieser Fläche ist und der Selbstbindung nach Art. 3 NHG unterliegt. Unter diesen Umständen führt die fehlende rechtliche Bindung an das Inkrafttreten des kantonalen Gestaltungsplans nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Planungen. Es erscheint sodann als rechtlich vertretbar, den Schutz der Denkmalschutzobjekte im Planungsperimeter nicht durch planerische Massnahmen, namentlich ohne Zuweisung zu einer Kernzone, sondern durch andere Massnahmen nach § 205 lit. b–d PBG zu gewährleisten (E. 10.4). Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 12). Abweisung im Sinn der Erwägungen, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Plangenehmigung Verwaltungsbeschwerde Beschwerdelegitimation Nutzungsplanrevision Bauträger Gemeindebehörden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 54 Abs. I VRG

This provision likely relates to the costs or compensation, as indicated by its inclusion in the context of reviewing the financial consequences of the lower court's decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00515

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00515 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · kommunale Richtplanung/Nutzungsplanung · Kommunale Richtplanung/Nuzungsplanung ("Flugplatzrand Nord", Dübendorf). Raumplanungsrechtliche Festlegungen konnten auch mittels der Gemeindebeschwerde erst aufgrund der koordinierten Publikation der kommunalen Planfestsetzung zusammen mit der kantonalen Genehmigung nach § 5 Abs. 3 PBG angefochten werden.

Der Bezirksrat überwies zudem die bei ihm erhobene Gemeindebeschwerde nicht als Ganzes dem Baurekursgericht, sondern nur hinsichtlich der raumplanungsrechtlichen Rügen, während der Nichteintretensentscheid für die übrigen Rügen als abschliessend zu verstehen war. Für das Baurekursgericht bestand daher kein Anlass, sich mit anderen als den planungsrechtlichen Rügen zu befassen (E. 1.2.3). Die Teilrevision des kommunalen Richtplans ist mangels Grundeigentümerverbindlichkeit kein zulässiges Anfechtungsobjekt der Gemeindebeschwerde (E. 1.2.4).

Die Rekurs- und Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 war bzw. ist zu bejahen (E. 1.6). Das Baurekursgericht trat zu Recht mangels Legitimation auf den vom Beschwerdeführer 1 allein erhobenen Rekurs nicht ein. Seine Legitimation folgt auch nicht daraus, dass die streitgegenständlichen kommunalen Planungen Elemente einer beabsichtigten Transformation des Areals des bestehenden Militärflugplatzes sind, denn es ist nicht dargelegt, dass sich aus dem Zusammenwirken mit den weiteren Planungen mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit zusätzliche Auswirkungen auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 ergäben, welche nach Art und Intensität die verlangte qualifizierte Beeinträchtigung seiner Interessen bewirken würden (E. 3).

Das Baurekursgericht hat die Rügen der Beschwerdeführer, soweit auf diese einzutreten war, in rechtsgenüglicher Weise geprüft, seine Kognition ausgeschöpft und seinen Entscheid in einer Weise begründet, die dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt (E. 4). Der Einwand der ungenügenden Koordination und Interessenabwägung beim Beschluss über die Teilrevision des Richtplans ist unberechtigt (E. 7). Die streitgegenständlichen raumplanerischen Beschlüsse sind mit dem kantonalen Richtplan vereinbar und auf den kantonalen Gestaltungsplan und die bestehende kommunale Bau- und Zonenordnung abgestimmt (E. 8.1).

Es bestehen genügende denkmalwissenschaftliche Grundlagen, um die Rechtmässigkeit der streitgegenständlichen raumplanerischen Festlegungen zu prüfen. Dazu kommt, dass die denkmalpflegerischen Rügen von der Vorinstanz als Fachgericht beurteilt wurden. Der Verfahrensantrag auf die Einholung weiterer Gutachten ist somit abzuweisen (E. 10.3). Es ist davon auszugehen, dass der notwendige Schutz der Denkmalschutzobjekte auch ohne den kantonalen Gestaltungsplan im Rahmen der vorliegenden Teilrevision der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung durch Massnahmen nach § 205 lit. b–c PBG erreicht werden kann, zumal der Bund Eigentümer dieser Fläche ist und der Selbstbindung nach Art. 3 NHG unterliegt.

Unter diesen Umständen führt die fehlende rechtliche Bindung an das Inkrafttreten des kantonalen Gestaltungsplans nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Planungen. Es erscheint sodann als rechtlich vertretbar, den Schutz der Denkmalschutzobjekte im Planungsperimeter nicht durch planerische Massnahmen, namentlich ohne Zuweisung zu einer Kernzone, sondern durch andere Massnahmen nach § 205 lit. b–d PBG zu gewährleisten (E. 10.4). Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 12). Abweisung im Sinn der Erwägungen, soweit Eintreten.

· --- · Stichworte: · AARHUS-KONVENTION AUGENSCHEIN BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BESCHWERDELEGITIMATION DENKMALSCHUTZ DENKMALSCHUTZOBJEKT DRITTINTERESSEN FESTSTELLUNGSBEGEHREN FLUGPLATZ GEMEINDEAUTONOMIE GEMEINDEBESCHWERDE GESTALTUNGSPLAN GUTACHTEN HEIMATSCHUTZINVENTAR HOCHHAUS INTERESSENABWÄGUNG INVENTAR ISOS KERNZONE KOMMUNALE RICHTPLANUNG KOORDINATIONSGEBOT NICHTIGKEIT NUTZUNGSPLANUNG PLANABSTIMMUNG RAUMBEZIEHUNG RECHTLICHES GEHÖR REKURSLEGITIMATION RICHTPLAN STIMMRECHTSREKURS ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERFAHRENSVEREINIGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 81 Abs. II GPR Art. 8 KNHV Art. 9 KNHV Art. 24 KNHV Art. 5 NHG Art. 7 Abs. II NHG Art. 23 Abs. IV NHV Art. 25 Abs. I lit. d NHV Art. 25 Abs. I lit. e NHV § 5 Abs. III PBG § 50 Abs. I PBG § 89 Abs. I PBG § 205 lit. a PBG § 338a Abs. I PBG Art. 3 RPG Art. 26 Abs. III RPG Art. 26I RPG § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2