Deportee's Appeal for Residence Permit Based on Marriage Denied Due to Criminal History
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing the denial of a prior residence permit extension and subsequent deportation due to repeated criminal convictions, an individual sought a short-term EU/EFTA residence permit to remain with his spouse, a Romanian citizen, whom he married during the earlier legal proceedings, and although the individual currently holds a derived right to reside for family reunification, his past actions clearly constitute a ground for revocation under immigration law, and despite a potential decrease in security risk since the last court ruling, the nature and severity of prior offenses, particularly violent crimes, coupled with a lack of demonstrated remorse, indicates a non-negligible residual risk of future serious criminality, leading the court to ultimately dismiss the appeal and uphold the decision regarding proportionality.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Nach wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn rechtskräftig aus der Schweiz weg. In der Folge ersuchte er um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehegattin, einer Staatsangehörigen Rumäniens, welche er noch während des ausländerrechtlichen Verfahrens geheiratet hatte.] Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Ermöglichung des familiären Zusammenlebens mit seiner (zweiten) Ehefrau in der Schweiz (E. 3.2). Mit seinem Verhalten setzte er jedoch unstreitig den in Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verankerten Widerrufsgrund (E. 4.1). Seit dem letzten Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mag das von diesem ausgehende Sicherheitsrisiko sodann zwar abgenommen haben; aufgrund der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen (insbesondere Gewalt-)Delikte und seiner mangelnden Bereitschaft zur Deliktverarbeitung ist bei ihm allerdings in ausländerrechtlicher Hinsicht immer noch von einem nicht vernachlässigbaren Restrisiko zukünftiger (schwerer) Straffälligkeit auszugehen (E. 4.2 f.).Verhältnismässigkeit der Wegweisung (E. 4.4 f.). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court explicitly cites this provision as the ground for the decision regarding the revocation of the residence permit.
This provision was used to assess the proportionality of the expulsion, which is part of the final decision.
This provision was used in the reasoning concerning the right of residence derived from family life, which underlies the final decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00508
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00508 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.04.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Nach wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn rechtskräftig aus der Schweiz weg. In der Folge ersuchte er um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehegattin, einer Staatsangehörigen Rumäniens, welche er noch während des ausländerrechtlichen Verfahrens geheiratet hatte.] Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Ermöglichung des familiären Zusammenlebens mit seiner (zweiten) Ehefrau in der Schweiz (E. 3.2).
Mit seinem Verhalten setzte er jedoch unstreitig den in Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verankerten Widerrufsgrund (E. 4.1). Seit dem letzten Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mag das von diesem ausgehende Sicherheitsrisiko sodann zwar abgenommen haben; aufgrund der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen (insbesondere Gewalt-)Delikte und seiner mangelnden Bereitschaft zur Deliktverarbeitung ist bei ihm allerdings in ausländerrechtlicher Hinsicht immer noch von einem nicht vernachlässigbaren Restrisiko zukünftiger (schwerer) Straffälligkeit auszugehen (E. 4.2 f.).Verhältnismässigkeit der Wegweisung (E. 4.4 f.).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT BEWÄHRUNGSFRIST EINSICHTSFÄHIGKEIT HEIRAT KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA PROGNOSE RISIKO RÜCKFALLGEFAHR RÜCKSICHTSLOSIGKEIT STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 8 EMRK Art. 5 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3