Public School Student Entrance Exam Grade Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe matter concerned parents challenging the failure of their son, a public school student, in the central entrance examination for upper secondary schools (Gymnasium), where the relevant regulations explicitly detailed when experience grades (Erfahrungsnoten) were to be considered, granting no discretion to the examination bodies. The court reasoned that the differential treatment of public school students, whose experience grades are considered, versus private school students, whose are not, was justified by objective reasons and did not violate the constitutional guarantee of equal treatment, acknowledging that some schematic application is permissible as long as it is not unreasonable, and ultimately found no basis to review the experience grade assigned by the local school authorities, upholding the examination result.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtbestehen der Aufnahmeprüfung | [Die Beschwerdeführenden wehren sich gegen das Nichtbestehen der Zentralen Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien durch ihren Sohn, welcher im Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung die 6. Klasse einer öffentlichen Schule besuchte.] Richterliche Kontrolldichte bei der Überprüfung von Examensleistungen (E. 2). Das hier massgebliche Aufnahmereglement regelt eindeutig und abschliessend, in welchen Fällen die Erfahrungsnoten zu berücksichtigen sind; weder besteht Raum für Abweichungen im Einzelfall noch wird die Berücksichtigung der Erfahrungsnoten ins Ermessen der Prüfungsorgane gelegt (E. 4). Die unterschiedliche Behandlung von Schülerinnen und Schülern einer öffentlichen Schule und denjenigen einer Privatschule – bei welchen die Erfahrungsnoten keine Berücksichtigung finden – beruht auf sachlichen Gründen und verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 5.3). Das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot lässt sodann Raum für eine gewisse Schematisierung und Vereinfachung, sofern dies nicht zu Ergebnissen führt, die nicht mehr sachgerecht erscheinen. Solches ist hier nicht der Fall, hat eine allfällige faktische Ungleichbehandlung des Sohns der Beschwerdeführenden doch noch ein hinnehmbares Ausmass (zum Ganzen E. 5.4). Im vorliegenden Verfahren besteht schliesslich kein Raum, die von den kommunalen Schulbehörden festgelegte Erfahrungsnote einer Überprüfung zu unterziehen (E. 6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe rule governing when experience grades must be considered, which was central to the decision regarding the examination procedure.
The constitutional guarantee of equality, which was assessed in relation to the different treatment of public and private school students.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00505
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00505 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.10.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.07.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung · [Die Beschwerdeführenden wehren sich gegen das Nichtbestehen der Zentralen Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien durch ihren Sohn, welcher im Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung die 6.
Klasse einer öffentlichen Schule besuchte.] Richterliche Kontrolldichte bei der Überprüfung von Examensleistungen (E. 2). Das hier massgebliche Aufnahmereglement regelt eindeutig und abschliessend, in welchen Fällen die Erfahrungsnoten zu berücksichtigen sind; weder besteht Raum für Abweichungen im Einzelfall noch wird die Berücksichtigung der Erfahrungsnoten ins Ermessen der Prüfungsorgane gelegt (E. 4). Die unterschiedliche Behandlung von Schülerinnen und Schülern einer öffentlichen Schule und denjenigen einer Privatschule – bei welchen die Erfahrungsnoten keine Berücksichtigung finden – beruht auf sachlichen Gründen und verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 5.3).
Das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot lässt sodann Raum für eine gewisse Schematisierung und Vereinfachung, sofern dies nicht zu Ergebnissen führt, die nicht mehr sachgerecht erscheinen. Solches ist hier nicht der Fall, hat eine allfällige faktische Ungleichbehandlung des Sohns der Beschwerdeführenden doch noch ein hinnehmbares Ausmass (zum Ganzen E. 5.4). Im vorliegenden Verfahren besteht schliesslich kein Raum, die von den kommunalen Schulbehörden festgelegte Erfahrungsnote einer Überprüfung zu unterziehen (E. 6). Abweisung.
· --- · Stichworte: · AUFNAHME AUFNAHMEPRÜFUNG ERFAHRUNGSNOTEN LANGGYMNASIUM ÖFFENTLICHE SCHULE PRIVATSCHULE PRÜFUNGSNOTE RECHTSGLEICHHEIT SACHLICHER GRUND SCHEMATISIERUNG UNGLEICHBEHANDLUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 BV Art. 11 Langgymnasiumaufnahmereglement · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2