Kosovo Couple Residence Permit Revocation Due to Social Welfare Dependency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court consolidated the appeals of a married couple from Kosovo whose residence permits were revoked due to prolonged dependency on social assistance following the rejection of multiple disability insurance claims. The court reasoned that the extent and duration of their welfare dependency were so substantial that revocation of their residence permit was warranted, especially since they failed to genuinely pursue employment integration, instead repeatedly filing unsuccessful disability claims. The revocation was deemed proportionate, considering their inadequate integration despite long-term residence, and no overriding constitutional rights, hardship grounds, or milder measures justified maintaining their status.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach der Abweisung mehrerer IV-Gesuche. Die separat erhobenen Beschwerden des kosovarischen Ehepaares sind zu vereinigen, da sie beide vor Verwaltungsgericht durch denselben Rechtsvertreter vertreten werden und eine grösstenteils analoge Rechts- und Sachlage vorliegt (E. 2). Die beiden anwaltlich verfassten Beschwerdeschriften entsprechen teilweise wortwörtlich den vorangegangenen Rekurseingaben, weshalb auf die Beschwerden nur insoweit einzugehen ist, als dass sie sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen (E. 3). Allgemeine Voraussetzungen und Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs wegen Sozialhilfeabhängigkeit (E. 4). Bei beiden Beschwerdeführenden ist der Umfang und die Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs derart erheblich, dass sogar ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung in Betracht käme, weshalb erst recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (E. 5.1). Beide Beschwerdeführenden stellten immer wieder aussichtslose IV-Gesuche, ohne sich ernsthaft um ihre Arbeitsintegration und die Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials zu bemühen, weshalb ihnen ihr Sozialhilfebezug vorzuwerfen ist (E. 5.2 und 5.3). Beiden Beschwerdeführenden ist ihre unvollkommene Integration und langjährige Sozialhilfeabhängigkeit gerade aufgrund ihres jahrzehntelangen Aufenthalts besonders vorzuwerfen (E. 5.4). Der Widerruf erscheint auch unter Berücksichtigung der Situation im Kosovo und der dortigen Reintegrationschancen verhältnismässig (E. 5.5). Grundrechtlich geschützte Beziehungen in der Schweiz sind nicht ersichtlich (E. 6), ebenso wenig besteht Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung (E. 7) oder mildere Massnahmen (E. 8). Von weiteren Sachverhaltsabklärungen oder einer Rückweisung an die Vorinstanz ist abzusehen (E. 9). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei die Beschwerdeführenden trotz Verfahrensvereinigunggrundsätzlich nur für die Kosten ihres eigenen Verfahrens aufzukommen haben (E. 10). Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kürzung der Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 11). Rechtsmittelbelehrung (E. 12). Abweisung der vereinigten Beschwerden, soweit darauf eingetreten wird.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as a basis for the final order to revoke the residence permits due to social assistance dependency.
Cited as a basis for the final order to revoke the residence permits due to social assistance dependency.
Cited as a basis for the final order to reject the appeal concerning the permit revocation.
Cited in connection with the grounds for the final decision on the revocation of the residence permit.
Cited in the dispositive regarding the granting of legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).
Cited in the dispositive for the regulation of court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00497
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00497 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.07.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.11.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach der Abweisung mehrerer IV-Gesuche. Die separat erhobenen Beschwerden des kosovarischen Ehepaares sind zu vereinigen, da sie beide vor Verwaltungsgericht durch denselben Rechtsvertreter vertreten werden und eine grösstenteils analoge Rechts- und Sachlage vorliegt (E. 2).
Die beiden anwaltlich verfassten Beschwerdeschriften entsprechen teilweise wortwörtlich den vorangegangenen Rekurseingaben, weshalb auf die Beschwerden nur insoweit einzugehen ist, als dass sie sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen (E. 3). Allgemeine Voraussetzungen und Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs wegen Sozialhilfeabhängigkeit (E. 4). Bei beiden Beschwerdeführenden ist der Umfang und die Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs derart erheblich, dass sogar ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung in Betracht käme, weshalb erst recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (E. 5.1).
Beide Beschwerdeführenden stellten immer wieder aussichtslose IV-Gesuche, ohne sich ernsthaft um ihre Arbeitsintegration und die Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials zu bemühen, weshalb ihnen ihr Sozialhilfebezug vorzuwerfen ist (E. 5.2 und 5.3). Beiden Beschwerdeführenden ist ihre unvollkommene Integration und langjährige Sozialhilfeabhängigkeit gerade aufgrund ihres jahrzehntelangen Aufenthalts besonders vorzuwerfen (E. 5.4).
Der Widerruf erscheint auch unter Berücksichtigung der Situation im Kosovo und der dortigen Reintegrationschancen verhältnismässig (E. 5.5). Grundrechtlich geschützte Beziehungen in der Schweiz sind nicht ersichtlich (E. 6), ebenso wenig besteht Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung (E.
7) oder mildere Massnahmen (E. 8). Von weiteren Sachverhaltsabklärungen oder einer Rückweisung an die Vorinstanz ist abzusehen (E. 9). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei die Beschwerdeführenden trotz Verfahrensvereinigunggrundsätzlich nur für die Kosten ihres eigenen Verfahrens aufzukommen haben (E. 10). Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kürzung der Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 11). Rechtsmittelbelehrung (E. 12). Abweisung der vereinigten Beschwerden, soweit darauf eingetreten wird.
· --- · Stichworte: · ARZTBERICHT ÄRZTLICHER BERICHT ÄRZTLICHES ZEUGNIS ARZTZEUGNIS AUSLÄNDISCHES URTEIL BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS ERMAHNUNG FAMILIENLEBEN FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT HÄRTEFALLBEWILLIGUNG HONORARNOTE INVALIDENRENTE INVALIDITÄT IV IV-VERFAHREN KOSOVO KOSTENNOTE KRANKHEIT KÜRZUNG MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG PRIVATLEBEN PSYCHISCHE ERKRANKUNG REINTEGRATION SAFE COUNTRY SCHLAGANFALL SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERWARNUNG VOLLZUGSHINDERNISSE · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG Art. 63 Abs. I lit. c AIG Art. 96 Abs. II AIG § 3 AnwGebV Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 3 EMRK Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK § 9 Abs. I GebV VGr neu § 16 Abs. I VRG § 54 Abs. I VRG · Publikationen:
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