Lebanese National v. Switzerland: Refusal of Residency for Son's Parent
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant, a Lebanese national born in 1987, sought entry and residency in Switzerland to join her son, a Swiss citizen born in 2008, who had been living with his father in Switzerland since 2013 following the parents' separation. The court reasoned that while the right to family life under Article 8 EMRK could be engaged, the criteria for revoking an existing permit do not automatically apply to an initial application; instead, the focus is on whether the state has a "positive obligation" to grant residency. Such an obligation requires extraordinary circumstances, which were found not to be present here, meaning the applicant's private interest in family life did not outweigh the public interest in enforcing restrictive immigration policy and successful integration.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Die 1987 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Libanons, ersucht um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zu ihrem Sohn, einem 2008 im Libanon geborenen Schweizer, welcher seit Juni 2013 beim Vater in der Schweiz lebt.] Auf eine persönliche Anhörung des Kindes konnte (und kann) verzichtet werden (E. 2). Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens kann berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird; die Kriterien, die in der Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Entzugs einer bestehenden Aufenthaltsberechtigung entwickelt worden sind und auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, lassen sich jedoch nicht unbesehen auf die Situation einer Person übertragen, die erst ein Gesuch um Aufenthalt stellt; in einer derartigen Konstellation geht es nicht um die Rechtfertigung eines Eingriffs, sondern vielmehr um die Frage, ob die Staaten eine "obligation positive" haben, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Fällen wie dem vorliegenden setzt die Annahme einer solchen positiven Leistungspflicht voraus, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die ausnahmsweise einen Bewilligungsanspruch zu begründen vermöchten (zum Ganzen E. 4.2). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die deutlich relativiert erscheinenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihres Sohns an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz vermöchten das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und einer erfolgreichen Integration der nachzuziehenden Person sodann ohnehin nicht aufzuwiegen (zum Ganzen E. 4.3). Gutheissung UP/URB. Abweisung.
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KI-generiertThis provision is listed under 'Rechtsnormen' and is part of the legal framework considered, although its direct impact on the final order regarding dismissal is not explicitly detailed in the summary of the dispositive.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the right to respect for family life, which was central to the refusal of the residence permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00491
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00491 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.10.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.07.2020 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Die 1987 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Libanons, ersucht um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zu ihrem Sohn, einem 2008 im Libanon geborenen Schweizer, welcher seit Juni 2013 beim Vater in der Schweiz lebt.] Auf eine persönliche Anhörung des Kindes konnte (und kann) verzichtet werden (E. 2).
Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens kann berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird; die Kriterien, die in der Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Entzugs einer bestehenden Aufenthaltsberechtigung entwickelt worden sind und auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, lassen sich jedoch nicht unbesehen auf die Situation einer Person übertragen, die erst ein Gesuch um Aufenthalt stellt; in einer derartigen Konstellation geht es nicht um die Rechtfertigung eines Eingriffs, sondern vielmehr um die Frage, ob die Staaten eine "obligation positive" haben, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In Fällen wie dem vorliegenden setzt die Annahme einer solchen positiven Leistungspflicht voraus, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die ausnahmsweise einen Bewilligungsanspruch zu begründen vermöchten (zum Ganzen E. 4.2). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die deutlich relativiert erscheinenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihres Sohns an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz vermöchten das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und einer erfolgreichen Integration der nachzuziehenden Person sodann ohnehin nicht aufzuwiegen (zum Ganzen E. 4.3).
Gutheissung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · EINREISEBEWILLIGUNG FAMILIENLEBEN FREIWILLIGE AUSREISE FREIWILLIGE TRENNUNG JAHRELANGES GETRENNTLEBEN LEISTUNGSPFLICHT MUTTER SCHEIDUNG SORGERECHT · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2