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VB.2019.00487 • VG ZH VB.2019.00487 KI-generiert

Residency Permit Revocation for Drug Offender, Double Punishment Concerns Remain

Geschäftsnummer VB.2019.00487
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the revocation of a residency permit for an individual with repeated drug offenses. The court determined that the individual continued to pose a threat to public safety, as the stabilizing factors cited (family and employment) were already present during the commission of new offenses. However, the court found insufficient information regarding the potential for double punishment in the individual's home country and remanded the case for further clarification and a new proportionality assessment. The court also rejected a request for legal aid, as the individual's indigence could not be proven.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) | [Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach wiederholter Straffälligkeit.] Angesichts der wiederholten Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz weiterhin von einer aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen, zumal die von ihm als stabilisierend vorgebrachten Elemente der Familie und seiner beruflichen Tätigkeit bereits im Zeitpunkt der erneuten Delinquenz vorgelegen hatten (E. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind bereits bei der Bewilligungsverweigerung die im Heimatland anzutreffenden Lebensumstände in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Vorliegend ist unklar, wie sich die Situation im Iran für den Beschwerdeführer bezüglich allfälliger Doppelbestrafungen darstellen wird, da den iranischen Behörden seine hiesige Strafverfolgung wegen Drogendelikten bekannt ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen und zur weiteren Abklärung und neuer Verhältnismässigkeitsabwägung zurückweisen (E.5). Abweisung UP, weil sich die Mittellosigkeit des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers nicht erstellen lässt (E. 6). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Bedürftigkeit Wiederholungsgefahr wiederholte Verstösse gegen das Ausländerrecht Betäubungsmittelbesitz rückwirkende Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Anhang I FZA

The court relied on this provision to determine that the appellant still posed a current threat to public safety due to repeated drug offenses, justifying the revocation of the residence permit.

Art. 62 Abs. I lit. b AIG

This provision is cited in conjunction with Art. 5 Anhang I FZA as a legal basis for the case concerning the revocation of a residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00487

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00487 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) · [Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach wiederholter Straffälligkeit.] Angesichts der wiederholten Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz weiterhin von einer aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen, zumal die von ihm als stabilisierend vorgebrachten Elemente der Familie und seiner beruflichen Tätigkeit bereits im Zeitpunkt der erneuten Delinquenz vorgelegen hatten (E. 4).

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind bereits bei der Bewilligungsverweigerung die im Heimatland anzutreffenden Lebensumstände in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Vorliegend ist unklar, wie sich die Situation im Iran für den Beschwerdeführer bezüglich allfälliger Doppelbestrafungen darstellen wird, da den iranischen Behörden seine hiesige Strafverfolgung wegen Drogendelikten bekannt ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen und zur weiteren Abklärung und neuer Verhältnismässigkeitsabwägung zurückweisen (E.5).

Abweisung UP, weil sich die Mittellosigkeit des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers nicht erstellen lässt (E. 6). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BETÄUBUNGSMITTELDELIKT DOPPELBESTRAFUNG DROGENDELIKT DROGENDELINQUENZ DROGENHANDEL IRAN KONVERSION WIDERRUFSGRUND WIEDERHOLTE BEGEHUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 5 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3