Exclusion of Bid for Substantial Deficiencies Justified Despite Formalities
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA procurement authority excluded a bidder's offer due to formal deficiencies, including a missing signature and incomplete documentation, and a lack of proof of qualification. The court ruled that while a strict standard is necessary to ensure comparability and equal treatment, exclusion is only appropriate for substantial defects, avoiding excessive formalism. Although two of the four defects could be considered oversights, their cumulative effect, particularly the unsigned crucial document, indicated significant negligence, not mere oversight. The court found that the procurement authority's discretion to not request missing information was justified, as doing so would have raised concerns regarding the principle of equal treatment.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Ausschluss wegen Missachtung wesentlicher Formvorschriften, insbesondere durch fehlende Unterschrift und Unvollständigkeit des Angebots sowie wegen fehlendem Eignungsnachweis. Bei der Beurteilung von Mängeln im Sinn von § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu vermeiden. Grundsätzlich besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Angebot von der Vergabe von vornherein ausschliessen oder aber die fehlenden Angaben und Unterlagen nachträglich noch einholen will. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn er von diesem bewusst in Kauf genommen wurde (E. 3). Das Angebot des Beschwerdeführers weist vier formelle Mängel auf. Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen bestanden keine. Vorliegend wirken zwei der vier Mängel als Versehen, weshalb die Mängel in der Summe Ausdruck einer erheblichen Nachlässigkeit und nicht nur eines blossen Versehens sind, insbesondere zumal es sich beim nicht unterzeichneten Dokument um ein nicht unbedeutendes handelt. Dass die Beschwerdegegnerin auf Nachforderungen verzichtete, lag daher in ihrem Ermessen und wäre mit Blick auf das im Vergaberecht zentrale Gleichbehandlungsgebot auch nicht unproblematisch gewesen (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was applied to assess the defects in the offer, emphasizing a strict standard for comparability and equal treatment.
This provision is cited in the context of the legal framework for submissions.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00485
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00485 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausschluss wegen Missachtung wesentlicher Formvorschriften, insbesondere durch fehlende Unterschrift und Unvollständigkeit des Angebots sowie wegen fehlendem Eignungsnachweis. Bei der Beurteilung von Mängeln im Sinn von § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen.
Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu vermeiden. Grundsätzlich besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Angebot von der Vergabe von vornherein ausschliessen oder aber die fehlenden Angaben und Unterlagen nachträglich noch einholen will. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn er von diesem bewusst in Kauf genommen wurde (E. 3).
Das Angebot des Beschwerdeführers weist vier formelle Mängel auf. Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen bestanden keine. Vorliegend wirken zwei der vier Mängel als Versehen, weshalb die Mängel in der Summe Ausdruck einer erheblichen Nachlässigkeit und nicht nur eines blossen Versehens sind, insbesondere zumal es sich beim nicht unterzeichneten Dokument um ein nicht unbedeutendes handelt. Dass die Beschwerdegegnerin auf Nachforderungen verzichtete, lag daher in ihrem Ermessen und wäre mit Blick auf das im Vergaberecht zentrale Gleichbehandlungsgebot auch nicht unproblematisch gewesen (E. 4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS FEHLENDE UNTERLAGEN FEHLENDE UNTERSCHRIFT FORMELLER MANGEL FORMERFORDERNIS NACHWEIS NICHTERFÜLLUNG SUBMISSIONSRECHT ÜBERSPITZTER FORMALISMUS UNVOLLSTÄNDIGES ANGEBOT UNVOLLSTÄNDIGKEIT DES ANGEBOTS · Rechtsnormen: · Art. 18 Abs. II IVöB § 3 Abs. I IVöB-BeitrittsG § 4a Abs. I IVöB-BeitrittsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3