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VB.2019.00483 • VG ZH VB.2019.00483 KI-generiert

Forced Return to Algeria Permissible Due to New Grounds for Detention

Geschäftsnummer VB.2019.00483
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person previously released from detention pending deportation can only be detained again if circumstances have significantly changed, such as the removal of previous obstacles to deportation or the emergence of new grounds for detention. In this case, after the person's release, they repeatedly went into hiding and committed further offenses, establishing new grounds for detention and making rearrest permissible. The court found that the authorities' previous tolerance of an unlawful situation did not prevent them from rectifying it later, nor did it create a protected trust interest that would preclude the resumption of lawful proceedings. The general obligation to expedite proceedings was not violated, as the individual was given opportunities to obtain documents and leave voluntarily. Therefore, a forced return to Algeria was deemed possible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Haftentlassung Ausschaffungshaft (GI190214-L) | Ausschaffungshaft; erneute Inhaftierung; Beschleunigungsgebot. Wurde eine ausländische Person im Rahmen des Vollzugs eines Wegweisungsentscheids bereits einmal aus der Ausschaffungshaft entlassen, ist eine erneute Inhaftierung nur zulässig, wenn sich die Umstände massgeblich verändert haben. Dies ist etwa der Fall, wenn bisherige Vollzugshindernisse wegfallen oder neue Haftgründe zu Tage treten. Nach der Aufhebung der Ausschaffungshaft war der Beschwerdeführer mehrfach untergetaucht sowie straffällig, weshalb neue Haftgründe vorliegen und eine erneute Inhaftierung zulässig ist (E. 3.3). Die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustands hindert die Behörde grundsätzlich nicht an der späteren Behebung dieses Zustands. Eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht, wird durch behördliche Untätigkeit nur in Ausnahmefällen geschaffen. Ein solcher liegt nicht vor. Ausserhalb der ausländerrechtlichen Haft kann lediglich das allgemeine Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV zum Zug kommen. Dieses ist nicht verletzt, wenn dem Betroffenen vor der Haft – allenfalls auch über längere Zeit – Gelegenheit gegeben wird, sich seine Papiere selber zu beschaffen und freiwillig auszureisen (E. 4.2). Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt (E. 5.3). Eine Rückführung nach Algerien gegen den Willen des Beschwerdeführers ist möglich (E. 6.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Haftentlassung rechtmässige Wegweisung veränderte Verhältnisse Vollzugshindernisse Wiederherstellung der Flüchtlingseigenschaft Weiterauslieferung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. I AIG

Cited as the legal basis for the order concerning detention pending deportation.

Art. 76 Abs. I lit. b AIG

Cited as a condition for ordering renewed detention pending deportation.

Art. 76 Abs. IV AIG

Cited in relation to the conditions for renewed detention after release from detention pending deportation.

Art. 80 Abs. VI lit. a AIG

Cited in the context of the principle of acceleration and the possibility of self-procurement of documents for departure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00483

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00483 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.08.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Haftentlassung Ausschaffungshaft (GI190214-L) · Ausschaffungshaft; erneute Inhaftierung; Beschleunigungsgebot. Wurde eine ausländische Person im Rahmen des Vollzugs eines Wegweisungsentscheids bereits einmal aus der Ausschaffungshaft entlassen, ist eine erneute Inhaftierung nur zulässig, wenn sich die Umstände massgeblich verändert haben.

Dies ist etwa der Fall, wenn bisherige Vollzugshindernisse wegfallen oder neue Haftgründe zu Tage treten. Nach der Aufhebung der Ausschaffungshaft war der Beschwerdeführer mehrfach untergetaucht sowie straffällig, weshalb neue Haftgründe vorliegen und eine erneute Inhaftierung zulässig ist (E. 3.3). Die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustands hindert die Behörde grundsätzlich nicht an der späteren Behebung dieses Zustands. Eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht, wird durch behördliche Untätigkeit nur in Ausnahmefällen geschaffen.

Ein solcher liegt nicht vor. Ausserhalb der ausländerrechtlichen Haft kann lediglich das allgemeine Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV zum Zug kommen. Dieses ist nicht verletzt, wenn dem Betroffenen vor der Haft – allenfalls auch über längere Zeit – Gelegenheit gegeben wird, sich seine Papiere selber zu beschaffen und freiwillig auszureisen (E. 4.2). Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt (E. 5.3). Eine Rückführung nach Algerien gegen den Willen des Beschwerdeführers ist möglich (E. 6.3). Abweisung. · --- · Stichworte:

· ALGERIEN AUSSCHAFFUNGSHAFT BESCHLEUNIGUNGSGEBOT ERNEUTE HAFTANORDNUNG HAFTENTLASSUNGSGESUCH VERTRAUENSGRUNDLAGE ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. I AIG Art. 76 Abs. I lit. b AIG Art. 76 Abs. IV AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3