Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00480 • VG ZH VB.2019.00480 KI-generiert

Immigration Detention Judicial Review Timeliness

Geschäftsnummer VB.2019.00480
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal concerning the timely judicial review of immigration detention, where the detainee was arrested in the morning and a transport order to the immigration authority listed a departure time later that afternoon. The court reasoned that the critical 96-hour period for judicial review, as per the relevant law, commences as soon as an individual is actually detained for immigration reasons, which in this case was no later than the time the transfer to the foreign police was decided, not the scheduled departure time of the transport vehicle. Since the lower authority failed to review the detention within the mandatory 96-hour window following the morning arrest, and given that the appellant posed no significant threat to public safety, the detention was deemed unlawful, and the appeal was granted, ordering the release of the individual.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (GI190207) | Einhaltung der 96-Stunden-Frist zur richterlichen Überprüfung der Ausschaffungshaft. Die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird. Dies dürfte spätestens dann der Fall sein, wenn die Zuführung zur Fremdenpolizei beschlossen wird (E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde vorliegend um 9.30 Uhr festgenommen. Im Transportauftrag zu seiner Überstellung an die Beschwerdegegnerin ist die Abfahrtszeit mit 15.00 Uhr angegeben (E. 4.2). Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Festhaltung einzig aus ausländerrechtlichen Gründen mit der (geplanten) Abfahrtszeit des Transportwagens beginnt, entspricht nicht der Rechtsprechung (E. 4.4). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die 96-Stunden-Frist am Festnahmedatum im Laufe des Vormittags zu laufen begonnen hat, wodurch die Vorinstanz die Haft des Beschwerdeführers nicht innert 96 Stunden überprüfte (E. 4.5). Die richterliche Haftkontrolle innert 96 Stunden ist eine zentrale prozessuale Garantie. Da vom Beschwerdeführer keine nennenswerte Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, ist er aus der Haft zu entlassen (E. 4.6). Gutheissung.

Schlagwörter

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Haftprüfung Prozessrecht rechtswidrige Ausreise Verlängerung der Ausschaffungshaft verspätetes Asylgesuch Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. II AIG

The court used this article to determine the calculation and violation of the 96-hour deadline for judicial review of the detention.

Art. 75 Abs. I lit. h AIG

This article appears in the list of cited norms, implying it was relevant to the context of the decision on detention.

Art. 76 Abs. I AIG

This article appears in the list of cited norms, implying it was relevant to the context of the decision on detention.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00480

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00480 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.08.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (GI190207) · Einhaltung der 96-Stunden-Frist zur richterlichen Überprüfung der Ausschaffungshaft. Die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird. Dies dürfte spätestens dann der Fall sein, wenn die Zuführung zur Fremdenpolizei beschlossen wird (E. 4.1).

Der Beschwerdeführer wurde vorliegend um 9.30 Uhr festgenommen. Im Transportauftrag zu seiner Überstellung an die Beschwerdegegnerin ist die Abfahrtszeit mit 15.00 Uhr angegeben (E. 4.2). Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Festhaltung einzig aus ausländerrechtlichen Gründen mit der (geplanten) Abfahrtszeit des Transportwagens beginnt, entspricht nicht der Rechtsprechung (E. 4.4). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die 96-Stunden-Frist am Festnahmedatum im Laufe des Vormittags zu laufen begonnen hat, wodurch die Vorinstanz die Haft des Beschwerdeführers nicht innert 96 Stunden überprüfte (E. 4.5).

Die richterliche Haftkontrolle innert 96 Stunden ist eine zentrale prozessuale Garantie. Da vom Beschwerdeführer keine nennenswerte Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, ist er aus der Haft zu entlassen (E. 4.6). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ALGERIEN AUSSCHAFFUNGSHAFT FESTHALTUNG FRISTBEGINN FRISTBERECHNUNG HAFTÜBERPRÜFUNG VERFAHRENSFEHLER 96-STUNDEN-FRIST · Rechtsnormen: · Art. 75 Abs. I lit. h AIG Art. 76 Abs. I AIG Art. 80 Abs. II AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3