Third-Country National's Residency Revoked After Aggravated Assault Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a permanent residency permit for a third-country national born in Switzerland due to their conviction for attempted aggravated assault, resulting in a 33-month prison sentence. The court found the individual’s offense to be serious from an immigration law perspective, noting insufficient professional and social integration and continued reliance on social assistance, making their return to their home country reasonable and without enforcement obstacles.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines in der Schweiz geborenen Drittstaatsangehörigen wegen Straffälligkeit] Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2). Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt in ausländerrechtlicher Hinsicht schwer (E. 4). Aufgrund der wiederholten Gewaltdelinquenz, der schwachen beruflichen und sozialen Integration und der bisherigen und weiteren Sozialhilfeabhängigkeit kann insgesamt nicht von einer gelungenen Integration in die schweizerischen Verhältnisse die Rede sein (E. 5.2). Die Rückkehr in sein Heimatland ist ihm zumutbar (E. 5.5.1). Es liegen keine Vollzugshindernisse vor (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertCited as a ground for the revocation of the settlement permit due to criminal offenses.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00479
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00479 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.04.2020 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines in der Schweiz geborenen Drittstaatsangehörigen wegen Straffälligkeit] Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2).
Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt in ausländerrechtlicher Hinsicht schwer (E. 4). Aufgrund der wiederholten Gewaltdelinquenz, der schwachen beruflichen und sozialen Integration und der bisherigen und weiteren Sozialhilfeabhängigkeit kann insgesamt nicht von einer gelungenen Integration in die schweizerischen Verhältnisse die Rede sein (E. 5.2). Die Rückkehr in sein Heimatland ist ihm zumutbar (E. 5.5.1). Es liegen keine Vollzugshindernisse vor (E. 6.2).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · PAKISTAN SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. III AIG Art. 121 Abs. III BV Art. 66a StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3