Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00478 • VG ZH VB.2019.00478 KI-generiert

Appeal Regarding Social Services' Decision-Making Process and Procedural Violations

Geschäftsnummer VB.2019.00478
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a case where an individual claimed that social services had refused or delayed providing necessary decisions. The court found that the lower instance had failed in its duty to provide reasoning and violated the individual's right to be heard by not addressing the alleged refusal of decisions, particularly concerning a hypothetical income calculation and the issuance of a formal, appealable order. However, the court determined that no such refusal or delay occurred regarding requests for situation-related benefits or participation in a work program. Consequently, the court partially upheld the appeal to correct the procedural violation concerning the income calculation, while dismissing other claims where no delay or refusal was found.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Der Beschwerdeführer rügte vor Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin verweigere ihm mehrere Entscheide. Der Streitgegenstand war deshalb bereits vor Vorinstanz auf die Frage der Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin beschränkt (E. 1.2). In Bezug auf die Teileinstellung der Sozialhilfe und die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen machte die Vorinstanz lediglich (materielle) Ausführungen zur Sache, prüfte jedoch nicht, ob eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin vorliegt. Damit verletzte sie ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Es rechtfertigt sich aber, diese Gehörsverletzung zu heilen (E. 3.3). Gemäss Leistungsabrechnung wurde dem Beschwerdeführer im Mai 2019 ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Wenigstens sinngemäss hat der Beschwerdeführer diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung von der Beschwerdegegnerin verlangt. Bis dato erliess die Beschwerdegegnerin indes keine entsprechende rechtsmittelfähige Anordnung. Mittlerweile liegt das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Anordnung neun Monate zurück, weshalb eine Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin vorliegt (E. 4.1). In Bezug auf die Gesuche des Beschwerdeführers um Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen sowie betreffend den Arbeitseinsatz im Programm D liegt demgegenüber keine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung durch die Beschwerdegegnerin vor (E. 4.2 f.). Teilweise Gutheissung, im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten Verfahrensverzögerungen Sozialamt Einkommensberechnung Anspruch auf rechtliches Gehör missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. I BV

Cited to establish the right to be heard, which was violated by the lower court's lack of reasoning on the issue of denial of rights.

Art. 29 Abs. II BV

Cited as part of the legal basis for the right to be heard, which was violated by the lower court's lack of reasoning.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00478

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00478 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.02.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Der Beschwerdeführer rügte vor Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin verweigere ihm mehrere Entscheide. Der Streitgegenstand war deshalb bereits vor Vorinstanz auf die Frage der Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin beschränkt (E. 1.2).

In Bezug auf die Teileinstellung der Sozialhilfe und die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen machte die Vorinstanz lediglich (materielle) Ausführungen zur Sache, prüfte jedoch nicht, ob eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin vorliegt. Damit verletzte sie ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Es rechtfertigt sich aber, diese Gehörsverletzung zu heilen (E. 3.3). Gemäss Leistungsabrechnung wurde dem Beschwerdeführer im Mai 2019 ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Wenigstens sinngemäss hat der Beschwerdeführer diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung von der Beschwerdegegnerin verlangt.

Bis dato erliess die Beschwerdegegnerin indes keine entsprechende rechtsmittelfähige Anordnung. Mittlerweile liegt das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Anordnung neun Monate zurück, weshalb eine Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin vorliegt (E. 4.1). In Bezug auf die Gesuche des Beschwerdeführers um Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen sowie betreffend den Arbeitseinsatz im Programm D liegt demgegenüber keine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung durch die Beschwerdegegnerin vor (E. 4.2 f.).

Teilweise Gutheissung, im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT GEHÖRSVERLETZUNG LEISTUNGSABRECHNUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG SOZIALHILFE STREITGEGENSTAND VERFAHRENSDAUER · Rechtsnormen: · Art. 29 BV Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4