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VB.2019.00472 • VG ZH VB.2019.00472 KI-generiert

Driver's License Revocation for Foreign Traffic Offenses

Geschäftsnummer VB.2019.00472
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In cases involving traffic violations abroad, a driver's license can be revoked if a driving ban was imposed abroad and the offense is classified as moderate or severe under Swiss law. The court reasoned that while administrative authorities should generally defer to foreign judicial findings, they may deviate if new evidence emerges or if the foreign court overlooked legal aspects. In this instance, there were clear indications that the foreign authority's factual findings might have been incorrect, warranting independent investigation by the administrative body.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Bindung an eine ausländische Strafverfügung. Nach einer Widerhandlung gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs im Ausland wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (E. 3). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (E. 4.2). Es lagen schon im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung klare Anhaltspunkte vor, dass die Sachverhaltsfeststellung in der Strafverfügung möglicherweise unrichtig war und Zweifel an den von den ausländischen Behörden lediglich anhand des auf dem Radarbild ersichtlichen Kontrollzeichens festgestellten Tatumstände aufkommen liessen (E. 4.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Fahrverbot als Massnahme Verkehrsregelverletzungen Administrativuntersuchung Fremdes Recht unrichtige Sachverhaltsfeststellung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16cbis Abs. I SVG

Basis for the withdrawal of the driving license following a foreign offense, when a driving ban was imposed abroad and the offense is classified as medium or serious.

Art. 16cbis Abs. II SVG

Relates to the withdrawal of the driving license based on foreign legal decisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00472

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00472 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.07.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Bindung an eine ausländische Strafverfügung. Nach einer Widerhandlung gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs im Ausland wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.

Dezember 1958 (SVG) als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (E. 3). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat.

Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (E. 4.2). Es lagen schon im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung klare Anhaltspunkte vor, dass die Sachverhaltsfeststellung in der Strafverfügung möglicherweise unrichtig war und Zweifel an den von den ausländischen Behörden lediglich anhand des auf dem Radarbild ersichtlichen Kontrollzeichens festgestellten Tatumstände aufkommen liessen (E. 4.3).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSLAND BINDUNG AN STRAFURTEIL FÜHRERAUSWEISENTZUG SACHVERHALTSERMITTLUNG STRAFVERFÜGUNG · Rechtsnormen: · Art. 16cbis Abs. I SVG Art. 16cbis Abs. II SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3