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VB.2019.00469 • VG ZH VB.2019.00469 KI-generiert

Estate Heirs' Standing to Appeal Administrative Valuation Decision

Geschäftsnummer VB.2019.00469
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the standing of individual members of an undivided estate to appeal an administrative decision, ruling that they possess independent appeal authority if the action seeks to avert a detrimental or burdensome order, but require consent from all parties if the community's or other co-owners' interests are potentially jeopardized. Specifically, the court found that an individual heir's request to increase the insured value of a property within the estate carried potential disadvantages, justifying the administrative authority's refusal to accept the appeal filed only by the appellant and two of the three co-heirs against a revised property valuation. However, the court partially granted the appeal by reducing the administrative fee set by the lower authority for the appeal proceedings, finding the original amount of CHF 2,500 violated the principle of equivalence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Revisionsschätzung (Nichteintreten) | Den einzelnen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft kommt im Verwaltungsprozess eine selbständige Anfechtungsbefugnis zu, wenn das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden; die Zustimmung aller Beteiligten oder ihrer Vertretungen ist hingegen erforderlich, wenn das Interesse der Gemeinschaft oder der übrigen Gesamthandschafterinnen und/oder Gesamthandschafter beeinträchtigt oder gefährdet erscheint (E. 2.2). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Erhöhung des Versicherungswerts eines Gebäudes, welches Teil eines unverteilten Nachlasses bildet, ist für die einzelnen Erbinnen nicht nur mit Vorteilen verbunden, weshalb die Beschwergegnerin auf die (einzig) von der Beschwerdeführerin und zwei ihrer insgesamt drei Miterbinnen erhobenen Einsprachen gegen die Revisionsschätzung des Gebäudes zu Recht nicht eintrat (E. 2.3). Die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr für das Rekursverfahren von Fr. 2'500.- verletzt das Äquivalenzprinzip, weshalb sie angemessen zu reduzieren ist (E.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Aktivlegitimation der Erben Verwaltungsgebühr Schätzungsverfahren versicherte Sache Erbschaftsverwalter Erbgang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 602 Abs. 2 ZGB

This provision concerning the estate was central to the court's reasoning for upholding the non-admission of the appeal (E. 2.3).

§ 21 Abs. 1 VRG

This provision was cited in connection with the costs/fees assessment, as the fee was reduced based on equity principles (E. 3).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00469

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00469 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Revisionsschätzung (Nichteintreten) · Den einzelnen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft kommt im Verwaltungsprozess eine selbständige Anfechtungsbefugnis zu, wenn das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden; die Zustimmung aller Beteiligten oder ihrer Vertretungen ist hingegen erforderlich, wenn das Interesse der Gemeinschaft oder der übrigen Gesamthandschafterinnen und/oder Gesamthandschafter beeinträchtigt oder gefährdet erscheint (E. 2.2).

Die von der Beschwerdeführerin beantragte Erhöhung des Versicherungswerts eines Gebäudes, welches Teil eines unverteilten Nachlasses bildet, ist für die einzelnen Erbinnen nicht nur mit Vorteilen verbunden, weshalb die Beschwergegnerin auf die (einzig) von der Beschwerdeführerin und zwei ihrer insgesamt drei Miterbinnen erhobenen Einsprachen gegen die Revisionsschätzung des Gebäudes zu Recht nicht eintrat (E. 2.3). Die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr für das Rekursverfahren von Fr. 2'500.- verletzt das Äquivalenzprinzip, weshalb sie angemessen zu reduzieren ist (E.3).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ÄQUIVALENZPRINZIP ERBENGEMEINSCHAFT GEBÄUDEVERSICHERUNGSWERT GEBÜHRENBEMESSUNG GESAMTHANDSCHAFT INTERESSE, VGL. SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE LEGITIMATION NACHTEIL NICHTEINTRETENSENTSCHEID NOTWENDIGE STREITGENOSSENSCHAFT PARTEIFÄHIGKEIT SCHÄTZUNG VERSICHERUNGSPRÄMIE · Rechtsnormen: · § 21 Abs. 1 VRG Art. 602 Abs. 2 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2