Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00466 • VG ZH VB.2019.00466 KI-generiert

Residence Permit Revocation Proportionality Balancing Child Welfare and Integration

Geschäftsnummer VB.2019.00466
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign national married to a citizen, who had been residing in the country for eleven years and was dependent on social assistance, provided grounds for the revocation of her residence permit; however, the court reasoned that revocation is only permissible if proportionate, and given the applicant's efforts towards linguistic and professional integration since a 2015 warning and the unsuitability of expatriation for her nearly eleven-year-old child who is a citizen and requires her care, the revocation of her permit was currently deemed disproportionate, leading to the approval of her residence permit extension request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Die mit einem Schweizer verheiratete Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise in die Schweiz vor 11 Jahren sozialhilfeabhängig und hat damit den Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt (E. 2.2). Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich diese Massnahme als verhältnismässig erweist (E. 3.1). Hier muss der Beschwerdeführerin zunächst zugutegehalten werden, dass sie sich spätestens seit ihrer Verwarnung im Dezember 2015 im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine sprachliche und berufliche Eingliederung in der Schweiz bemüht (E. 3.2.1). Ihrem bald elfjährigen Sohn, welcher über das Schweizerbürgerrecht verfügt, ist die Ausreise in die Heimat der Mutter sodann unzumutbar; seine Betreuung bei einem Verbleib in der Schweiz ohne jene aber nicht gewährleistet (E. 3.2.2). Damit erweist sich der Widerruf der Beschwerdeführerin gegenwärtig als unverhältnismässig (E. 3.3). Gutheissung bzw. Gegenstandslosigkeit des UP/URB-Gesuchs. Gutheissung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Sozialhilfe Soziale Eingliederung Familiennachzugsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

This article establishes the ground for withdrawal (social assistance dependency) which the court considered.

Art. 42 Abs. 1 AIG

This article is cited in the case summary as a basis for the decision regarding the residence permit.

Art. 42 Abs. 3 AIG

This article is cited in the case summary as a basis for the decision regarding the residence permit.

Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG

This article is cited in the case summary in relation to the grounds considered.

Art. 96 AIG

This article is cited in the case summary in relation to the grounds considered.

Art. 8 EMRK

This article (European Convention on Human Rights) is cited in the case summary concerning the proportionality assessment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00466

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00466 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Die mit einem Schweizer verheiratete Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise in die Schweiz vor 11 Jahren sozialhilfeabhängig und hat damit den Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt (E. 2.2). Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich diese Massnahme als verhältnismässig erweist (E. 3.1).

Hier muss der Beschwerdeführerin zunächst zugutegehalten werden, dass sie sich spätestens seit ihrer Verwarnung im Dezember 2015 im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine sprachliche und berufliche Eingliederung in der Schweiz bemüht (E. 3.2.1). Ihrem bald elfjährigen Sohn, welcher über das Schweizerbürgerrecht verfügt, ist die Ausreise in die Heimat der Mutter sodann unzumutbar; seine Betreuung bei einem Verbleib in der Schweiz ohne jene aber nicht gewährleistet (E. 3.2.2). Damit erweist sich der Widerruf der Beschwerdeführerin gegenwärtig als unverhältnismässig (E. 3.3).

Gutheissung bzw. Gegenstandslosigkeit des UP/URB-Gesuchs. Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BETREUUNGSMÖGLICHKEITEN ERHEBLICH SCHWEIZER KIND SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 42 Abs. 3 AIG Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG Art. 96 AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2