Appeal Against Contract Award Decision: Strict Adherence to Award Criteria and Substantial Deficiencies in Offers
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal against a contract award decision, noting that since the contract was already concluded, the court could only rule on the illegality of the decision, as it lacked jurisdiction for damages claims. The court reasoned that the awarding authority was strictly bound by the stipulated award criteria, which did not permit consideration of the persuasiveness of a technical solution approach when evaluating those criteria. Furthermore, while incomplete offers warrant exclusion based on a strict standard to ensure equal treatment, this is only appropriate for substantial deficiencies, and the appellant's offer was deemed not incomplete.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Verbindlichkeit von Zuschlagskriterien; impliziter Ausschluss. Erweist sich das Rechtsmittel gegen einen Vergabeentscheid als begründet, so hebt die Beschwerdeinstanz, sofern der Vertrag über den strittigen Auftrag noch nicht geschlossen ist, den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet in der Sache neu oder weist diese an die Vergabeinstanz zurück; ist der Vertrag jedoch wie vorliegend zulässigerweise bereits abgeschlossen, bleibt der Beschwerdeinstanz bei Gutheissung der Beschwerde nur die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Für Schadenersatzbegehren ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig (E. 3). Die Vergabebehörde ist an die in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien gebunden. Die Formulierung der Zuschlagskriterien lässt vorliegend keinen Raum für die Berücksichtigung, wie überzeugend der technische Lösungsansatz ist. Somit durfte dies bei der Bewertung der Kriterien nicht berücksichtigt werden (E. 4.2). Es bleibt ein impliziter Ausschluss zu prüfen. Anbietende, welche ein unvollständiges Angebot einreichen, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Bei der Beurteilung dieses Mangels ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu vermeiden (E. 4.3.1). Das Angebot der Beschwerdeführerin erweist sich nicht als unvollständig (E. 4.3.2-4.3.7). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00464
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00464 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.02.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Verbindlichkeit von Zuschlagskriterien; impliziter Ausschluss. Erweist sich das Rechtsmittel gegen einen Vergabeentscheid als begründet, so hebt die Beschwerdeinstanz, sofern der Vertrag über den strittigen Auftrag noch nicht geschlossen ist, den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet in der Sache neu oder weist diese an die Vergabeinstanz zurück; ist der Vertrag jedoch wie vorliegend zulässigerweise bereits abgeschlossen, bleibt der Beschwerdeinstanz bei Gutheissung der Beschwerde nur die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen.
Für Schadenersatzbegehren ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig (E. 3). Die Vergabebehörde ist an die in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien gebunden. Die Formulierung der Zuschlagskriterien lässt vorliegend keinen Raum für die Berücksichtigung, wie überzeugend der technische Lösungsansatz ist. Somit durfte dies bei der Bewertung der Kriterien nicht berücksichtigt werden (E. 4.2). Es bleibt ein impliziter Ausschluss zu prüfen. Anbietende, welche ein unvollständiges Angebot einreichen, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Bei der Beurteilung dieses Mangels ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu vermeiden (E. 4.3.1). Das Angebot der Beschwerdeführerin erweist sich nicht als unvollständig (E. 4.3.2-4.3.7). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS AUSSCHLUSSGRUND FESTSTELLUNGSENTSCHEID IMPLIZITER AUSSCHLUSS SCHADENERSATZ UNVOLLSTÄNDIGES ANGEBOT ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen:
· Art. 18 Abs. I IVöB Art. 18 Abs. II IVöB § 3 IVöB-BeitrittsG § 4a Abs. I lit. b IVöB-BeitrittsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3