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VB.2019.00463 • VG ZH VB.2019.00463 KI-generiert

Awarding Authority's Interpretation of Procurement Criteria Subject to Good Faith and Reasonable Expectation of Bidders

Geschäftsnummer VB.2019.00463
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a public procurement process, the court held that the award criteria must be interpreted and applied as understood in good faith by the bidders, not based on the subjective intent of the awarding authority. While the awarding authority has discretion in formulating and applying criteria, reviewing courts should not overstep this by choosing the interpretation they deem most expedient. The court found that the tender documents, which suggested that references ideally concern shredding services or comparable work, reasonably led bidders to expect that the comparability of references would be evaluated. Furthermore, the court did not object to the assessment of reference comparability and ruled that the awarding authority could permissibly accept references where a bidder acted as a subcontractor. The appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Referenzen. Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Zuschlagskriterien sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an. Doch verfügt die Vergabestelle bei der Formulierung und Anwendung der Zuschlagskriterien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen – im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle – nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen. Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken (E. 4.3). Mit den Ausführungen in den Ausschreibungsunterlagen, dass die Referenzen optimalerweise den Häcksel-Service betreffen würden und andernfalls Referenzen vergleichbarer Arbeiten anzugeben seien, war damit zu rechnen, dass die Referenzen auch auf ihre Vergleichbarkeit hin bewertet würden (E. 4.4). Die Bewertung der Vergleichbarkeit der Referenzen ist nicht zu beanstanden (E. 5). Die Beschwerdegegnerin durfte Referenzen, welche als Subunternehmer getätigt wurden, zulassen (E. 6.3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Subunternehmer Treu und Glauben Zuschlagskriterien Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber Staatsorgane

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 16 IVöB
Basis for the interpretation and application of award criteria.
§ 33 SubmV
Regulation concerning the comparability of references.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 16 IVöB

Basis for the interpretation and application of award criteria.

§ 33 SubmV

Regulation concerning the comparability of references.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00463

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00463 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Referenzen. Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Zuschlagskriterien sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an.

Doch verfügt die Vergabestelle bei der Formulierung und Anwendung der Zuschlagskriterien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen – im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle – nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen. Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken (E. 4.3). Mit den Ausführungen in den Ausschreibungsunterlagen, dass die Referenzen optimalerweise den Häcksel-Service betreffen würden und andernfalls Referenzen vergleichbarer Arbeiten anzugeben seien, war damit zu rechnen, dass die Referenzen auch auf ihre Vergleichbarkeit hin bewertet würden (E. 4.4).

Die Bewertung der Vergleichbarkeit der Referenzen ist nicht zu beanstanden (E. 5). Die Beschwerdegegnerin durfte Referenzen, welche als Subunternehmer getätigt wurden, zulassen (E. 6.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG REFERENZEN SUBUNTERNEHMER VERGLEICHBARKEIT ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · Art. 16 IVöB § 33 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3