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VB.2019.00462 • VG ZH VB.2019.00462 KI-generiert

Denial of Residence Permit Upheld Due to Insufficient Integration

Geschäftsnummer VB.2019.00462
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A long-term resident, who had been granted temporary admission, appealed the denial of a residence permit based on hardship, after requesting its conversion, arguing against the finding of insufficient integration. The court upheld the denial, reasoning that despite meeting the time requirement for a hardship review, the appellant's integration fell significantly short of expected standards for her long tenure, and the claim of permanent inability to work or learn since arrival was neither adequately documented nor plausible, meaning her poor integration was not excusable by health impairments, making the initial decision to refuse the permit appropriate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Verweigerung einer Härtefallbewilligung aufgrund mangelhafter Integration. [Die seit vielen Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin ersuchte um die Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung.] Kognition und Verfahrensgegenstand (E. 1.1 und 1.2). Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (E. 1.3). Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung ihres Härtefallgesuchs. Jedoch ist ihre hiesige Integration gerade unter Berücksichtigung ihres langjährigen Aufenthalts weit hinter üblichen Integrationserwartungen geblieben (E. 2.2). Die behauptete dauerhafte Arbeits- und Lernunfähigkeit seit der Einreise in die Schweiz ist weder hinreichend dokumentiert noch wahrscheinlich, weshalb ihr ihre mangelhafte Integration vorzuwerfen und auch nicht durch gesundheitliche Beeinträchtigungen entschuldbar ist (E. 2.6). Offengelassen, ob die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten bezogenen Ergänzungsleistungen ausländerrechtlich als Sozialhilfe zu qualifizieren sind und der Bewilligungserteilung damit auch noch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG entgegenstünde (E. 2.8). Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen gesundheitliche Beeinträchtigung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Integration von Menschen mit Behinderung vorübergehende Einfuhr Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58a Abs. I AIG

This provision forms the legal basis for the decision regarding the conditions for granting a hardship permit, which was central to the dismissal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 VRG

This article governed the imposition of court costs following the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00462

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00462 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.01.2020 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Verweigerung einer Härtefallbewilligung aufgrund mangelhafter Integration. [Die seit vielen Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin ersuchte um die Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung.] Kognition und Verfahrensgegenstand (E. 1.1 und 1.2).

Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (E. 1.3). Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung ihres Härtefallgesuchs. Jedoch ist ihre hiesige Integration gerade unter Berücksichtigung ihres langjährigen Aufenthalts weit hinter üblichen Integrationserwartungen geblieben (E. 2.2). Die behauptete dauerhafte Arbeits- und Lernunfähigkeit seit der Einreise in die Schweiz ist weder hinreichend dokumentiert noch wahrscheinlich, weshalb ihr ihre mangelhafte Integration vorzuwerfen und auch nicht durch gesundheitliche Beeinträchtigungen entschuldbar ist (E. 2.6).

Offengelassen, ob die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten bezogenen Ergänzungsleistungen ausländerrechtlich als Sozialhilfe zu qualifizieren sind und der Bewilligungserteilung damit auch noch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG entgegenstünde (E. 2.8). Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARZTZEUGNIS ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN FRÜHPENSIONIERUNG HÄRTEFALL HÄRTEFALLBEWILLIGUNG INTEGRATION INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN INTEGRATIONSFÄHIGKEIT PSYCHISCHE ERKRANKUNG PSYCHISCHE PROBLEME PSYCHISCHE STÖRUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VORLÄUFIG AUFGENOMMENER VORLÄUFIGE AUFNAHME ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV) · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 33 Abs. III AIG Art. 58a Abs. I AIG Art. 58a Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG Art. 84 Abs. V AIG Art. 13 Abs. I BV § 54 Abs. I VRG Art. 31 Abs. I VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3