EU/EFTA Student Residence Qualification for Permit-Free Real Estate Acquisition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether an EU/EFTA national studying in the jurisdiction qualified for permit-free real estate acquisition by establishing a Swiss residence, concluding that mere presence for education does not establish residence under Article 23 of the Civil Code. The court reasoned that establishing residence requires a strong connection to the place of study and a significant loosening of ties to the former residence, noting that the individual failed to rebut the legal presumption that no residence was established because they did not sufficiently demonstrate factors like regular employment or intent to remain post-studies, leading to the rejection of the appeal on the grounds that the requirements for permit-free acquisition were not met.
Legislator-Regeste
AmtlichErwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland | Wohnsitz eines Studenten. Der bewilligungsfreie Grundstückerwerb durch einen EU/EFTA-Ausländer setzt dessen Wohnsitznahme in der Schweiz voraus. Massgeblich für den Begriff des Wohnsitzes ist im Wesentlichen Art. 23 ZGB (E. 2.2). Gemäss Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB begründet (unter anderem) der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung für sich allein keinen Wohnsitz. Dabei handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung. Erforderlich für eine Wohnsitzverlegung sind eine enge Beziehung zum Studienort und eine starke Lockerung der Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz, die sich dadurch manifestiert, dass der Studierende nur noch selten, insbesondere auch nicht mehr in den Semesterferien, zurückkehrt. Indizien, die trotz der gesetzlichen Vermutung für die Wohnsitznahme am Studienort sprechen können, sind etwa eine regelmässige Erwerbstätigkeit oder eine gemeinsame Wohnung mit der eigenen Familie am Studienort bzw. die Absicht, nach dem Studium am Studienort zu bleiben (E. 2.3). Der Beschwerdegegner 2 vermag die Vermutung, dass kein Wohnsitz begründet wurde, nicht zu widerlegen (E. 3.3). Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court referenced this article to determine the meaning of 'residence' (Wohnsitz) in the context of the student's situation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00460
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00460 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.11.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Wohnsitz eines Studenten. Der bewilligungsfreie Grundstückerwerb durch einen EU/EFTA-Ausländer setzt dessen Wohnsitznahme in der Schweiz voraus. Massgeblich für den Begriff des Wohnsitzes ist im Wesentlichen Art. 23 ZGB (E. 2.2).
Gemäss Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB begründet (unter anderem) der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung für sich allein keinen Wohnsitz. Dabei handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung. Erforderlich für eine Wohnsitzverlegung sind eine enge Beziehung zum Studienort und eine starke Lockerung der Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz, die sich dadurch manifestiert, dass der Studierende nur noch selten, insbesondere auch nicht mehr in den Semesterferien, zurückkehrt. Indizien, die trotz der gesetzlichen Vermutung für die Wohnsitznahme am Studienort sprechen können, sind etwa eine regelmässige Erwerbstätigkeit oder eine gemeinsame Wohnung mit der eigenen Familie am Studienort bzw. die Absicht, nach dem Studium am Studienort zu bleiben (E. 2.3).
Der Beschwerdegegner 2 vermag die Vermutung, dass kein Wohnsitz begründet wurde, nicht zu widerlegen (E. 3.3).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSLAND BEWILLIGUNGSPFLICHT GRUNDSTÜCKERWERB STUDIERENDE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WOHNSITZ · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I BewG Art. 2 Abs. II lit. b BewG Art. 5 Abs. I lit. a BewG Art. 20 Abs. II lit. b BewG Art. 4 lit. b EGBewG Art. 23 Abs. I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3