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VB.2019.00458 • VG ZH VB.2019.00458 KI-generiert

Detention for Deportation Compliance Overruled Due to Severe Illness

Geschäftsnummer VB.2019.00458
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed the lawfulness of a detention order imposed to compel compliance with a final deportation order against an individual who entered the country in 2001 and was suspected of concealing their identity. The court reasoned that while detention is generally permissible when the non-cooperation of the deportee, evidenced by identity obfuscation, prevents the execution of the removal, the imposition here was disproportionate because the individual suffered from severe illnesses indicating an unusually poor health condition, making incarceration an exceptionally severe intrusion compared to the standard case, thus warranting the annulment of the detention order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Durchsetzungshaft (G-Nr. GI190179-L) | Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit. Die Durchsetzungshaft soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (E. 4.2). Vorliegend ist naheliegend, dass der Beschwerdeführer, welcher 2001 in die Schweiz einreiste, seine Identität verschleiert. Da Zweifel an der Kooperationswilligkeit genügen, erscheint die Anordnung der Durchsetzungshaft grundsätzlich als zulässig (E. 4.3). Das öffentliche Interesse an der angeordneten Beugehaft wird dadurch leicht relativiert, als vorliegend nicht erstellt ist, ob und inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage ist, weitere Angaben zur Person oder Bemühungen zur Papierbeschaffung zu machen. Angesichts verschiedener gravierender Krankheiten ist für den Beschwerdeführer aktuell von einem ungewöhnlich schlechten Gesundheitszustand auszugehen. Damit stellt die Inhaftierung – verglichen mit dem Normalfall – einen besonders schweren Eingriff dar. Somit erweist sich die angeordnete Durchsetzungshaft als unverhältnismässig (E. 4.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Durchsetzungshaft Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Abschiebung Verwaltungskonformität Vollzug der Wegweisung im Asyl Internierung im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 AIG

This provision is cited in the dispositive section concerning the ruling on enforcement detention (Durchsetzungshaft).

Art. 78 Abs. I AIG

This specific paragraph of the AIG is cited in the dispositive section regarding enforcement detention.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00458

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00458 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.08.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Durchsetzungshaft (G-Nr. GI190179-L) · Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit.

Die Durchsetzungshaft soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (E. 4.2). Vorliegend ist naheliegend, dass der Beschwerdeführer, welcher 2001 in die Schweiz einreiste, seine Identität verschleiert.

Da Zweifel an der Kooperationswilligkeit genügen, erscheint die Anordnung der Durchsetzungshaft grundsätzlich als zulässig (E. 4.3). Das öffentliche Interesse an der angeordneten Beugehaft wird dadurch leicht relativiert, als vorliegend nicht erstellt ist, ob und inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage ist, weitere Angaben zur Person oder Bemühungen zur Papierbeschaffung zu machen. Angesichts verschiedener gravierender Krankheiten ist für den Beschwerdeführer aktuell von einem ungewöhnlich schlechten Gesundheitszustand auszugehen.

Damit stellt die Inhaftierung – verglichen mit dem Normalfall – einen besonders schweren Eingriff dar. Somit erweist sich die angeordnete Durchsetzungshaft als unverhältnismässig (E. 4.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DURCHSETZUNGSHAFT GESUNDHEITSPROBLEME GESUNDHEITSZUSTAND IDENTITÄTSABKLÄRUNG METHADON SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SCHWERER EINGRIFF VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG · Rechtsnormen: · Art. 78 AIG Art. 78 Abs. I AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3