Revocation of Permanent Residence Due to Violent Criminal Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a permanent residence permit based on the holder's criminal record, specifically a three-year prison sentence for offenses including attempted intentional homicide, which constitutes a strong ground for revocation under immigration law due to the severity and nature of the crimes (a violent predicate offense). Despite the individual having entered the country at age 12 and residing there for over ten years, the court determined that the gravity of the offense indicated a significant failure to integrate, making the revocation of the permit and the resulting requirement to establish a new life in the home country a proportionate measure against the considerable public interest in the individual's removal.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Umstritten ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wegen Straffälligkeit (u.a. versuchte vorsätzliche Tötung)]. Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2). Die Freiheitsstrafe indiziert ein sehr grosses migrationsrechtliches Verschulden, welches durch die Art der Delikte (Anlassdelikt und Gewaltdelikt) noch erhöht wird. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen (E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist im Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit über zehn Jahren hier auf. Es kann insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein. Es erscheint ihm zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00456
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00456 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.04.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.08.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Umstritten ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wegen Straffälligkeit (u.a. versuchte vorsätzliche Tötung)]. Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2).
Die Freiheitsstrafe indiziert ein sehr grosses migrationsrechtliches Verschulden, welches durch die Art der Delikte (Anlassdelikt und Gewaltdelikt) noch erhöht wird. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen (E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist im Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit über zehn Jahren hier auf. Es kann insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein. Es erscheint ihm zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANLASSTAT GEWALTDELIKT STRAFFÄLLIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 62I lit. b AIG Art. 96 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3