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VB.2019.00454 • VG ZH VB.2019.00454 KI-generiert

Hungarian National Residence Permit Non-Renewal Upheld Due to Unemployment and Criminal Record

Geschäftsnummer VB.2019.00454
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of a non-renewal of an EU/EFTA residence permit for a Hungarian national who, despite being covered by free movement rights, had ceased gainful employment, was substantially supported by supplementary benefits, and had a criminal record. The court reasoned that the individual had no claim to continued residency based on either employment or non-employment grounds, and the negative factors, including prolonged illegal stay and repeated criminality, constituted compelling reasons justifying termination of residence, rendering the interference with private and family life proportionate, while also rejecting claims based on severe personal hardship or enforcement obstacles.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Nichtverlängerung) | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA [Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Da er nie erwerbstätig wurde, Ergänzungsleistungen bezog und straffällig wurde, verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.] Als Staatsangehöriger Ungarns kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA berufen. Der Beschwerdeführer geht in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt als Rentner zu einem wesentlichen Teil mit Ergänzungsleistungen, weshalb ihm weder gestützt auf die Bestimmungen des Aufenthalts mit Erwerbstätigkeit noch auf die Bestimmungen zum Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zukommt (E. 3.5). Aufgrund der mangelnden sozialen Integration, seines über viele Jahre illegalen Aufenthalts sowie seiner mehrfachen und teils erheblichen Straffälligkeit bestehen besondere Gründe, die eine Aufenthaltsbeendigung trotz des über zehnjährigen Aufenthalts rechtfertigen. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist daher verhältnismässig (E. 5). Eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (E. 6) sowie Vollzugshindernisse (E. 7) sind ebenfalls zu verneinen. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung triftige Gründe Arbeitslosenentschädigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vollstreckungsaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 Abs. II AIG
· --- · Stichworte: · ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ERWERBSLOSER AUFENTHALT FREIZÜGIGKEIT SCHUTZ DES PRIVATLEBENS STRAFFÄLLIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. II AIG Art.
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
II AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art.
Art. 8 EMRK
Art. 4 FZA
Art. 4 Anhang
4 FZA Art. 4 Anhang I FZA Art.
Art. 24 Abs. I Anhang
4 Anhang I FZA Art. 24 Abs. I Anhang I FZA Art.
Art. 23 Abs. I VEP
I Anhang I FZA Art. 23 Abs. I VEP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00454

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00454 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.01.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.05.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Nichtverlängerung) · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA [Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Da er nie erwerbstätig wurde, Ergänzungsleistungen bezog und straffällig wurde, verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.] Als Staatsangehöriger Ungarns kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA berufen. Der Beschwerdeführer geht in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt als Rentner zu einem wesentlichen Teil mit Ergänzungsleistungen, weshalb ihm weder gestützt auf die Bestimmungen des Aufenthalts mit Erwerbstätigkeit noch auf die Bestimmungen zum Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zukommt (E. 3.5).

Aufgrund der mangelnden sozialen Integration, seines über viele Jahre illegalen Aufenthalts sowie seiner mehrfachen und teils erheblichen Straffälligkeit bestehen besondere Gründe, die eine Aufenthaltsbeendigung trotz des über zehnjährigen Aufenthalts rechtfertigen. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist daher verhältnismässig (E. 5). Eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (E.

6) sowie Vollzugshindernisse (E.

7) sind ebenfalls zu verneinen. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ERWERBSLOSER AUFENTHALT FREIZÜGIGKEIT SCHUTZ DES PRIVATLEBENS STRAFFÄLLIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 8 EMRK Art. 4 FZA Art. 4 Anhang I FZA Art. 24 Abs. I Anhang I FZA Art. 23 Abs. I VEP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3