Municipality's Restriction of Demonstration Route Over Counter-Protest Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA municipality granted permission for a stationary public gathering but denied a request for a demonstration march through specific districts, prompting an appeal where a higher authority subsequently set an alternative march route. The court acknowledged the municipality's autonomy regarding the use of public space for special purposes but held that restricting a demonstration solely due to the anticipated presence of violent counter-demonstrators undermines the freedoms of expression and assembly, obligating the municipality to protect the permitted event, for instance, through adequate police presence and careful route planning, rather than limiting the nature of the demonstration. Consequently, while the initial restriction to a stationary event was deemed an infringement on the organizer's intended impact, the court found that the appellate authority violated the municipality's autonomy by imposing a specific route, thus remanding the matter for the municipality to determine a suitable march route that respects the original assembly point and objective.
Legislator-Regeste
AmtlichBenützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken | Bewilligung für eine Kundgebung mit Umzug. [Die Beschwerdeführerin erteilte dem Beschwerdegegner die Bewilligung für eine stehende Platzkundgebung, verweigerte aber die Bewilligung für einen Demonstrationszug durch den Kreis 1 bzw. Kreis 5. Auf Rekurs hin setzte der Statthalter eine Demonstrationsroute durch den Kreis 5 fest, wogegen die Stadt Zürich Beschwerde erhob.] Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie und ist somit nach § 49 in Verbindung mit 21 Abs. 2 lit. b VRG zur Beschwerde legitimiert (E. 1). Rechtliche Grundlagen für Kundgebungen auf öffentlichem Grund (E. 2). Der Beschwerdeführerin kommt in diesem Bereich Autonomie zu (E. 4). Der Beschwerdegegner ersuchte um Durchführung einer Kundgebung mit Demonstrationszug durch den Kreis 1 bzw. 5 der Stadt Zürich. Der von der Beschwerdeführerin bewilligten Platzkundgebung auf dem Turbinenplatz kommt nicht dieselbe Appellwirkung zu; die Wahrnehmung der Veranstaltung wird dadurch deutlich geschmälert und die Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wesentlich beeinträchtigt (E. 5.2). Wird um Bewilligung einer Demonstration mit Umzug ersucht, bei der die Gefahr von Ausschreitungen oder sonstiger Gewalt nicht von der zu bewilligenden Kundgebung ausgeht, darf das die Bewilligung erteilende Gemeinwesen den Veranstalter allein aus dem Grund, dass mit gewaltbereiten Gegendemonstranten zu rechnen ist, nicht auf eine stehende Platzkundgebung beschränken. Es würde die Meinungs- und Versammlungsfreiheit aushöhlen, wenn Kundgebungen, denen gewaltsame Gegendemonstrationen drohen, nur deshalb untersagt oder eingeschränkt würden. Vielmehr ist es Sache des Gemeinwesens, die Kundgebung vor der befürchteten Fremdeinwirkung zu schützen, beispielsweise mit ausreichendem Polizeischutz und einer sorgfältigen Routenwahl. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin der erforderliche Mitteleinsatz (Polizeiaufgebot) nicht möglich wäre, wäre sie verpflichtet gewesen, allenfalls unter Prüfungvon Alternativrouten, eine Demonstration mit Umzug zu bewilligen. Insofern verletzt die vorinstanzliche Verfügung die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin nicht (E. 5.3 f.). Die zuständige Behörde hat bei der Konkretisierung der Zweckbestimmung der öffentlichen Sachen und beim Entscheid über deren Benützung einen gewissen Ermessensspielraum. Der Veranstalter einer Kundgebung hat keinen Anspruch auf Durchführung an einem ganz bestimmten Ort (E. 6.2). Indem der Statthalter eine Route festsetzte, zu welcher sich die Beschwerdeführerin in ihrer Bewilligungsverfügung abschlägig geäussert hatte, verletzte er die Gemeindeautonomie. Deshalb ist die Sache an die Beschwerdeführerin zur Festsetzung einer neuen, der angestrebten Appellwirkung Rechnung tragenden Route mit dem Ausgangs- und Schlusspunkt Turbinenplatz zurückzuweisen (E. 6.3 und 7). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited in relation to the appellant's legitimacy to appeal based on infringement of municipal autonomy.
This provision was cited alongside § 49 VRG as the basis for the appellant's legitimacy to appeal.
This article was listed among the cited legal norms at the end of the decision.
This article was listed among the cited legal norms at the end of the decision.
This constitutional article was listed among the cited legal norms at the end of the decision.
This constitutional article was listed among the cited legal norms at the end of the decision.
This constitutional article was listed among the cited legal norms at the end of the decision.
This constitutional article was listed among the cited legal norms at the end of the decision.
This cantonal statute article was listed among the cited legal norms at the end of the decision.
Although not explicitly cited in the provided text snippet, this provision often governs costs in federal court decisions. Since no costs or legal aid provision is explicitly mentioned in the numbered dispositive orders in the text (only procedural and substantive basis are cited), and the text only lists legal norms, I will only include those explicitly cited above as grounds or procedure basis which are present in the 'Rechtsnormen' section.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00453
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219482&W10_KEY=13317058&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00453 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.08.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken · Bewilligung für eine Kundgebung mit Umzug. [Die Beschwerdeführerin erteilte dem Beschwerdegegner die Bewilligung für eine stehende Platzkundgebung, verweigerte aber die Bewilligung für einen Demonstrationszug durch den Kreis 1 bzw. Kreis 5.
Auf Rekurs hin setzte der Statthalter eine Demonstrationsroute durch den Kreis 5 fest, wogegen die Stadt Zürich Beschwerde erhob.] Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie und ist somit nach § 49 in Verbindung mit 21 Abs. 2 lit. b VRG zur Beschwerde legitimiert (E. 1). Rechtliche Grundlagen für Kundgebungen auf öffentlichem Grund (E. 2). Der Beschwerdeführerin kommt in diesem Bereich Autonomie zu (E. 4). Der Beschwerdegegner ersuchte um Durchführung einer Kundgebung mit Demonstrationszug durch den Kreis 1 bzw. 5 der Stadt Zürich.
Der von der Beschwerdeführerin bewilligten Platzkundgebung auf dem Turbinenplatz kommt nicht dieselbe Appellwirkung zu; die Wahrnehmung der Veranstaltung wird dadurch deutlich geschmälert und die Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wesentlich beeinträchtigt (E. 5.2). Wird um Bewilligung einer Demonstration mit Umzug ersucht, bei der die Gefahr von Ausschreitungen oder sonstiger Gewalt nicht von der zu bewilligenden Kundgebung ausgeht, darf das die Bewilligung erteilende Gemeinwesen den Veranstalter allein aus dem Grund, dass mit gewaltbereiten Gegendemonstranten zu rechnen ist, nicht auf eine stehende Platzkundgebung beschränken.
Es würde die Meinungs- und Versammlungsfreiheit aushöhlen, wenn Kundgebungen, denen gewaltsame Gegendemonstrationen drohen, nur deshalb untersagt oder eingeschränkt würden. Vielmehr ist es Sache des Gemeinwesens, die Kundgebung vor der befürchteten Fremdeinwirkung zu schützen, beispielsweise mit ausreichendem Polizeischutz und einer sorgfältigen Routenwahl. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin der erforderliche Mitteleinsatz (Polizeiaufgebot) nicht möglich wäre, wäre sie verpflichtet gewesen, allenfalls unter Prüfung von Alternativrouten, eine Demonstration mit Umzug zu bewilligen.
Insofern verletzt die vorinstanzliche Verfügung die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin nicht (E. 5.3 f.). Die zuständige Behörde hat bei der Konkretisierung der Zweckbestimmung der öffentlichen Sachen und beim Entscheid über deren Benützung einen gewissen Ermessensspielraum. Der Veranstalter einer Kundgebung hat keinen Anspruch auf Durchführung an einem ganz bestimmten Ort (E. 6.2). Indem der Statthalter eine Route festsetzte, zu welcher sich die Beschwerdeführerin in ihrer Bewilligungsverfügung abschlägig geäussert hatte, verletzte er die Gemeindeautonomie.
Deshalb ist die Sache an die Beschwerdeführerin zur Festsetzung einer neuen, der angestrebten Appellwirkung Rechnung tragenden Route mit dem Ausgangs- und Schlusspunkt Turbinenplatz zurückzuweisen (E. 6.3 und 7). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · APPELLWIRKUNG BEDINGTER ANSPRUCH DEMONSTRATION DEMONSTRATIONSRECHT FREIHEITSRECHTE GEMEINDEAUTONOMIE GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH INTERESSENABWÄGUNG KUNDGEBUNG MEINUNGSÄUSSERUNGSFREIHEIT MEINUNGSFREIHEIT ÖFFENTLICHER GRUND POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PUBLIZITÄT SCHUTZPFLICHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSAMMLUNGSFREIHEIT · Rechtsnormen:
· Art. 13 APV Zürich Art. 16 BV Art. 22 BV Art. 36 BV Art. 50 BV Art. 85 KV § 39 StrassG § 21 Abs. II lit. b VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2