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VB.2019.00450 • VG ZH VB.2019.00450 KI-generiert

Procurement Challenge Regarding Price Calculation and Untimely Objection to Ecological Criteria

Geschäftsnummer VB.2019.00450
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court case involved a challenge to a public procurement award, specifically concerning the evaluation criteria, where the challenger argued the price evaluation was improperly rounded in half-step increments instead of exact mathematical values, and that the price range used to calculate the score was too narrow, while also raising a challenge to the weighting of ecological criteria, which the court found to be untimely. The court reasoned that pricing must be assessed mathematically exactly, and that the price span for evaluation should consider the realistic expected range for the specific procurement, potentially utilizing actual bid prices if statistically significant; however, the court dismissed the objection regarding the ecological criteria, holding that since the evaluation of ecology was clearly stated in the tender documents, the failure to raise this objection earlier constituted a belated complaint in violation of the principle of good faith, thus upholding the initial decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Preisbewertung; Bewertung von Unterkriterien; Verspätete Rügen. Offertpreise sind, im Gegensatz zu anderen Kriterien, mathematisch exakt bewertbar. Es entspricht deshalb konstanter Praxis, die Bewertung entsprechend linear exakt und nicht – wie vorliegend – bloss in Halbnotenschritten stark gerundet zu bewerten (E. 5.2.1). Formel zur Preisbewertung (E. 5.2.2). Für die Bestimmung der Preisspanne ist die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen. Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig. Bei anspruchsvollen Dienstleistungen kann die Preisspanne über 50 % liegen. Wird die Bandbreite (Preisspanne) erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden. Massgeblich ins Gewicht fallen können die tatsächlichen Angebotspreise nur, wenn eine gewisse Anzahl an Offerten eingegangen sind und deshalb die Ergebnisse tatsächlich einen statistischen Wert haben (E. 5.2.3). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Aus den Ausschreibungsunterlagen war klar ersichtlich, dass auch der Aspekt der Ökologie beuteilt würde. Eine entsprechende Rüge erweist sich als verspätet (E. 6.2.3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zuschlagskriterien Ausschluss vom Vergabeverfahren Antisubventionsverfahren Speziessache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00450

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00450 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.09.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Preisbewertung; Bewertung von Unterkriterien; Verspätete Rügen. Offertpreise sind, im Gegensatz zu anderen Kriterien, mathematisch exakt bewertbar. Es entspricht deshalb konstanter Praxis, die Bewertung entsprechend linear exakt und nicht – wie vorliegend – bloss in Halbnotenschritten stark gerundet zu bewerten (E. 5.2.1).

Formel zur Preisbewertung (E. 5.2.2). Für die Bestimmung der Preisspanne ist die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen. Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig. Bei anspruchsvollen Dienstleistungen kann die Preisspanne über 50 % liegen. Wird die Bandbreite (Preisspanne) erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden.

Massgeblich ins Gewicht fallen können die tatsächlichen Angebotspreise nur, wenn eine gewisse Anzahl an Offerten eingegangen sind und deshalb die Ergebnisse tatsächlich einen statistischen Wert haben (E. 5.2.3). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Aus den Ausschreibungsunterlagen war klar ersichtlich, dass auch der Aspekt der Ökologie beuteilt würde.

Eine entsprechende Rüge erweist sich als verspätet (E. 6.2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · PREISBEWERTUNG PREISFORMEL PREISSPANNE SUBMISSIONSRECHT SUBMISSIONSVERFAHREN UNTERKRITERIEN VERSPÄTETE RÜGEN · Rechtsnormen: · Art. 16 IVöB § 24 Abs. I SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3