Late Appeal Dismissed, Prior Decision Annulled
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a late appeal was filed, and thus the prior decision should have been dismissed for failure to meet the deadline, rather than a substantive decision being made. The appeal period expired on December 11, 2017, but the appeal was not filed until December 27, 2017. The higher court found that the lower court should not have proceeded with the appeal, and therefore the appealed decision was annulled.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Die obere Rechtsmittelinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren; hat Letztere trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, so ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (E. 2.1). Hier lief die Rekursfrist am (Montag,) 11. Dezember 2017 ab und erweist sich der erst am 27. Dezember 2017 eingereichte Rekurs als verspätet; die Vorinstanz hätte mithin auf den Rekurs der Beschwerdeführerin wegen Fristversäumnisses nicht eintreten dürfen (E. 2.2 f.). Abweisung des UP/URB-Gesuchs infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung im Sinn der Erwägungen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the court to examine the procedural prerequisites of the lower instance ex officio.
Basis for dismissing the appeal as inadmissible due to exceeding the appeal period.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00448
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00448 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Die obere Rechtsmittelinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren; hat Letztere trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, so ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (E. 2.1).
Hier lief die Rekursfrist am (Montag,) 11. Dezember 2017 ab und erweist sich der erst am 27. Dezember 2017 eingereichte Rekurs als verspätet; die Vorinstanz hätte mithin auf den Rekurs der Beschwerdeführerin wegen Fristversäumnisses nicht eintreten dürfen (E. 2.2 f.). Abweisung des UP/URB-Gesuchs infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT FRISTENLAUF FRISTVERSÄUMNIS NICHTEINTRETENSENTSCHEID REKURSFRIST VERTRAUENSSCHUTZ ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen: · § 10 Abs. 3 VRG § 22 Abs. 1 VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4