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VB.2019.00447 • VG ZH VB.2019.00447 KI-generiert

Surviving Spouse's Right to Remain in Switzerland Upheld Despite Separation Due to Illness

Geschäftsnummer VB.2019.00447
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A third-country national sought to retain residency rights in Switzerland following the death of his spouse, who was an EU/EFTA citizen with established residency. The court determined that the deceased spouse had indeed acquired the right to remain in Switzerland prior to her death. Crucially, the court ruled that the surviving spouse's right to remain did not depend on them living together immediately before her death, but rather on the existence of an intact marriage at the time of death, with any separation due solely to the spouse's illness, which was undisputed. Therefore, the appeal was granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht eines Drittstaatsangehörigen nach dem Tod der ihrerseits originär verbleibeberechtigten Ehegattin] Gemäss (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA und) Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1251/70/EWG können die Angehörigen einer (originär freizügigkeitsberechtigten) Person, die bei ihr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, auch nach deren Tod ständig in der Schweiz verbleiben, wenn die bzw. der Verstorbene vor ihrem bzw. seinem Ableben ihrerseits ein Verbleiberecht nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1251/70/EWG erworben hat (E. 2.2). Entgegen dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz setzte die Bejahung eines freizügigkeitsrechtlichen Verbleiberechtsanspruchs des Beschwerdeführers nicht ein Zusammenwohnen der Eheleute unmittelbar vor dem Tod der Ehefrau voraus, sondern einzig, dass sie im Todeszeitpunkt in einer intakten Ehe lebten bzw. ihr Getrenntleben einzig der Erkrankung der Ehefrau geschuldet war (E. 2.3). Dies ist unbestritten der Fall (E. 2.4). Gutheissung bzw. Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um UP/URB. Gutheissung.

Schlagwörter

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überlebender Ehegatte Verbleiberecht Sterbegeld erworbener Anspruch Drittes Land Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 Abs. 2 Anhang
· Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht eines Drittstaatsangehörigen nach dem Tod der ihrerseits originär verbleibeberechtigten Ehegattin] Gemäss (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA und) Art.
Art. 4 Anhang
· Art. 4 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA
Cited as a basis for the right of a third-country national to remain in Switzerland following the death of their spouse who had the right of free movement.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA

Cited as a basis for the right of a third-country national to remain in Switzerland following the death of their spouse who had the right of free movement.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00447

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00447 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.01.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht eines Drittstaatsangehörigen nach dem Tod der ihrerseits originär verbleibeberechtigten Ehegattin] Gemäss (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA und) Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1251/70/EWG können die Angehörigen einer (originär freizügigkeitsberechtigten) Person, die bei ihr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, auch nach deren Tod ständig in der Schweiz verbleiben, wenn die bzw. der Verstorbene vor ihrem bzw. seinem Ableben ihrerseits ein Verbleiberecht nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1251/70/EWG erworben hat (E. 2.2).

Entgegen dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz setzte die Bejahung eines freizügigkeitsrechtlichen Verbleiberechtsanspruchs des Beschwerdeführers nicht ein Zusammenwohnen der Eheleute unmittelbar vor dem Tod der Ehefrau voraus, sondern einzig, dass sie im Todeszeitpunkt in einer intakten Ehe lebten bzw. ihr Getrenntleben einzig der Erkrankung der Ehefrau geschuldet war (E. 2.3). Dies ist unbestritten der Fall (E. 2.4). Gutheissung bzw. Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um UP/URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA DAUERNDE ARBEITSUNFÄHIGKEIT FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) NACHEHELICHER HÄRTEFALL SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE TOD DES EHEGATTEN VERBLEIBERECHT · Rechtsnormen:

· Art. 4 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2