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VB.2019.00439 • VG ZH VB.2019.00439 KI-generiert

Appealability of Remand Decision for Re-Grading of Examination

Geschäftsnummer VB.2019.00439
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed the appealability of a decision by an examinations appeals commission that partially upheld a student's appeal regarding the grading of a Criminal Law I module exam and remanded the case to the Faculty of Law for re-correction and re-grading. The court reasoned that such remand decisions are generally considered interim rulings, appealable only if they cause irreparable harm or if allowing the appeal would immediately result in a final decision while avoiding a lengthy evidentiary procedure. Since the appellant failed to demonstrate irreparable harm or that the re-grading process would involve significant effort, the court dismissed the appeal as inadmissible, leaving open questions regarding the nature of re-grading within procedural rules and the appellant's standing in such circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewertung der Modulprüfung Strafrecht I | [Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess den Prüfungsrekurs eines Studenten teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Korrektur und Benotung der Prüfung an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich zurück.] Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide und sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist nicht dargetan oder ersichtlich (E. 2.3.2). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rückweisungsentscheid bzw. die erneut vorzunehmende Prüfungskorrektur bzw. -bewertung mit einem bedeutenden Aufwand verbunden sein sollte. Es kann daher offenbleiben, ob eine Prüfungskorrekturbewertung überhaupt der Sachverhaltsermittlung bzw. ausserordentlichen Beweiserhebung zuzurechnen ist und ob die Beschwerdeführerin in Konstellationen wie der vorliegenden beschwerdelegitimiert ist (E. 2.3.3 ff.). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Geschäftsordnung Normenkontrolle verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Prüfungsreglement Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. b BGG

Cited as part of the procedural framework determining the appealability of the decision, which the court used to declare non-entry into the substance of the appeal.

§ 19a Abs. II VRG

Cited in conjunction with Art. 93 BGG as part of the procedural rule regarding the appealability of remand decisions.

§ 41 Abs. III VRG

Cited in conjunction with Art. 93 BGG as part of the procedural rule regarding the appealability of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00439

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00439 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Bewertung der Modulprüfung Strafrecht I · [Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess den Prüfungsrekurs eines Studenten teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Korrektur und Benotung der Prüfung an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich zurück.] Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide und sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.

a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist nicht dargetan oder ersichtlich (E. 2.3.2). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rückweisungsentscheid bzw. die erneut vorzunehmende Prüfungskorrektur bzw. -bewertung mit einem bedeutenden Aufwand verbunden sein sollte. Es kann daher offenbleiben, ob eine Prüfungskorrekturbewertung überhaupt der Sachverhaltsermittlung bzw. ausserordentlichen Beweiserhebung zuzurechnen ist und ob die Beschwerdeführerin in Konstellationen wie der vorliegenden beschwerdelegitimiert ist (E. 2.3.3 ff.). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT BESONDERER AUFWAND RÜCKWEISUNGSENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4