Appealability of Remand Decision for Re-Grading of Examination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed the appealability of a decision by an examinations appeals commission that partially upheld a student's appeal regarding the grading of a Criminal Law I module exam and remanded the case to the Faculty of Law for re-correction and re-grading. The court reasoned that such remand decisions are generally considered interim rulings, appealable only if they cause irreparable harm or if allowing the appeal would immediately result in a final decision while avoiding a lengthy evidentiary procedure. Since the appellant failed to demonstrate irreparable harm or that the re-grading process would involve significant effort, the court dismissed the appeal as inadmissible, leaving open questions regarding the nature of re-grading within procedural rules and the appellant's standing in such circumstances.
Legislator-Regeste
AmtlichBewertung der Modulprüfung Strafrecht I | [Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess den Prüfungsrekurs eines Studenten teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Korrektur und Benotung der Prüfung an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich zurück.] Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide und sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist nicht dargetan oder ersichtlich (E. 2.3.2). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rückweisungsentscheid bzw. die erneut vorzunehmende Prüfungskorrektur bzw. -bewertung mit einem bedeutenden Aufwand verbunden sein sollte. Es kann daher offenbleiben, ob eine Prüfungskorrekturbewertung überhaupt der Sachverhaltsermittlung bzw. ausserordentlichen Beweiserhebung zuzurechnen ist und ob die Beschwerdeführerin in Konstellationen wie der vorliegenden beschwerdelegitimiert ist (E. 2.3.3 ff.). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as part of the procedural framework determining the appealability of the decision, which the court used to declare non-entry into the substance of the appeal.
Cited in conjunction with Art. 93 BGG as part of the procedural rule regarding the appealability of remand decisions.
Cited in conjunction with Art. 93 BGG as part of the procedural rule regarding the appealability of the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00439
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00439 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Bewertung der Modulprüfung Strafrecht I · [Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess den Prüfungsrekurs eines Studenten teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Korrektur und Benotung der Prüfung an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich zurück.] Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide und sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.
a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist nicht dargetan oder ersichtlich (E. 2.3.2). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rückweisungsentscheid bzw. die erneut vorzunehmende Prüfungskorrektur bzw. -bewertung mit einem bedeutenden Aufwand verbunden sein sollte. Es kann daher offenbleiben, ob eine Prüfungskorrekturbewertung überhaupt der Sachverhaltsermittlung bzw. ausserordentlichen Beweiserhebung zuzurechnen ist und ob die Beschwerdeführerin in Konstellationen wie der vorliegenden beschwerdelegitimiert ist (E. 2.3.3 ff.). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT BESONDERER AUFWAND RÜCKWEISUNGSENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4