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VB.2019.00437 • VG ZH VB.2019.00437 KI-generiert

Administrative Court Upholds Permit for Pump-Action Shotgun in High-Risk Transport

Geschäftsnummer VB.2019.00437
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court partially upheld an appeal regarding the refusal to grant a permit for carrying a 12-gauge pump-action shotgun for security-related transport duties, reasoning that while a handgun is usually sufficient, the law does not exclude more dangerous weapons for activities involving particularly elevated danger. The court found that historical attacks on similar transports demonstrate a genuinely high risk to life and limb that could not be mitigated by less intrusive measures, thereby justifying the issuance of the permit for the shotgun, albeit subject to conditions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Waffentragbewilligung | Waffentragbewilligung für eine Flinte Cal. 12 Pumpaction. Für Tätigkeiten im Sicherheitsbereich reicht grundsätzlich das Tragen einer Faustfeuerwaffe, soweit eine Bewaffnung überhaupt notwendig ist. Das Gesetz schliesst mit Art. 27 Abs. 2 WG aber nicht aus, dass Waffentragbewilligungen für gefährlichere Waffen als Faustfeuerwaffen ausgestellt werden. Dies aber nur für Tätigkeiten, die mit einer besonders erhöhten Gefährdung einhergehen; die Anforderungen daran sind aufgrund des von solchen Waffen (vorliegend einer Flinte) ausgehenden grossen Tötungs- und Verletzungsrisikos hoch. Auf Transporte von ähnlicher Bedeutung wie solche, die der Beschwerdeführer im Auftrag seiner Arbeitgeberin begleitet, ist es in der Vergangenheit zu mehreren Überfällen gekommen. Aus der Unberechenbarkeit und dem brutalen Vorgehen sowie der Bewaffnung der involvierten Täter geht eine tatsächlich hohe Gefahr für Leib und Leben der bei solchen Transporten anwesenden Personen aus. Der Beschwerdeführer hat ausreichend dargetan, dass er einem höheren Risiko ausgesetzt ist als andere Personen, die im Sicherheitsdienst tätig sind und dass der tatsächlichen Gefahr für sein Leib und Leben nicht mit anderen zumutbaren Massnahmen als mit dem Tragen einer Flinte begegnet werden kann. Die Waffentragbewilligung wäre unter Auflagen zu erteilen gewesen (E. 4). Teilweise Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.

Schlagwörter

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Transportrecht Widerhandlung gegen das Waffengesetz Privatwaffe sichernde Massnahmen staatliche Gewalt Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. I WG

Cited in the context of the grounds for issuing the weapons carrying permit.

Art. 27 Abs. II WG

Cited in the context of the grounds for issuing the weapons carrying permit, specifically noting that the law does not exclude permits for more dangerous weapons than handguns.

Art. 27 Abs. II Ziff. b WG

Cited in the context of the grounds for issuing the weapons carrying permit.

Art. 27 Abs. II Ziff. c WG

Cited in the context of the grounds for issuing the weapons carrying permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00437

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00437 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.02.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffentragbewilligung · Waffentragbewilligung für eine Flinte Cal. 12 Pumpaction. Für Tätigkeiten im Sicherheitsbereich reicht grundsätzlich das Tragen einer Faustfeuerwaffe, soweit eine Bewaffnung überhaupt notwendig ist. Das Gesetz schliesst mit Art. 27 Abs. 2 WG aber nicht aus, dass Waffentragbewilligungen für gefährlichere Waffen als Faustfeuerwaffen ausgestellt werden.

Dies aber nur für Tätigkeiten, die mit einer besonders erhöhten Gefährdung einhergehen; die Anforderungen daran sind aufgrund des von solchen Waffen (vorliegend einer Flinte) ausgehenden grossen Tötungs- und Verletzungsrisikos hoch. Auf Transporte von ähnlicher Bedeutung wie solche, die der Beschwerdeführer im Auftrag seiner Arbeitgeberin begleitet, ist es in der Vergangenheit zu mehreren Überfällen gekommen. Aus der Unberechenbarkeit und dem brutalen Vorgehen sowie der Bewaffnung der involvierten Täter geht eine tatsächlich hohe Gefahr für Leib und Leben der bei solchen Transporten anwesenden Personen aus.

Der Beschwerdeführer hat ausreichend dargetan, dass er einem höheren Risiko ausgesetzt ist als andere Personen, die im Sicherheitsdienst tätig sind und dass der tatsächlichen Gefahr für sein Leib und Leben nicht mit anderen zumutbaren Massnahmen als mit dem Tragen einer Flinte begegnet werden kann. Die Waffentragbewilligung wäre unter Auflagen zu erteilen gewesen (E. 4).

Teilweise Gutheissung.

Abweichende Meinung einer Kammerminderheit. · --- · Stichworte: · AUFLAGEN FLINTE GEFAHR GEFÄHRDUNG GELDTRANSPORT HANDFEUERWAFFE MUNITION POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAUB TATSÄCHLICHE GEFÄHRDUNG WAFFE WAFFENGESETZ WAFFENTRAGBEWILLIGUNG WAFFENTRAGEN WAFFENTRAGSCHEIN · Rechtsnormen: · Art. 27 Abs. I WG Art. 27 Abs. II WG Art. 27 Abs. II Ziff. b WG Art. 27 Abs. II Ziff. c WG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2