Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00436 • VG ZH VB.2019.00436 KI-generiert

Appealability of Interim Decision Remanding Case for Re-Grading

Geschäftsnummer VB.2019.00436
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed the appealability of a decision by a higher educational institution's review commission, which partially upheld a student's appeal regarding the grading of a Criminal Law I module exam and remanded the matter to the Faculty of Law for re-correction and re-grading. The court reasoned that decisions remanding a case, such as this one, are generally considered interim decisions and are only appealable if they can cause irreparable harm or if allowing the appeal would immediately lead to a final decision, thereby saving significant time or cost in extensive evidentiary proceedings. Since the appellant did not demonstrate or show any irreparable harm, nor was it apparent that the re-grading process would involve significant effort, the court ruled that it would not enter into the substance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewertung der Modulprüfung Strafrecht I | [Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess den Prüfungsrekurs einer Studentin teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Korrektur und Benotung der Prüfung an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich zurück.] Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide und sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist nicht dargetan oder ersichtlich (E. 2.3.2). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rückweisungsentscheid bzw. die erneut vorzunehmende Prüfungskorrektur bzw. -bewertung mit einem bedeutenden Aufwand verbunden sein sollte. Es kann daher offenbleiben, ob eine Prüfungskorrekturbewertung überhaupt der Sachverhaltsermittlung bzw. ausserordentlichen Beweiserhebung zuzurechnen ist und ob die Beschwerdeführerin in Konstellationen wie der vorliegenden beschwerdelegitimiert ist (E. 2.3.3 ff.). Nichteintreten.

Schlagwörter

KI-generiert
Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Leitverfahren Normenkontrolle verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Vorabentscheidungsverfahren Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 Abs. I lit. b BGG

Cited in conjunction with § 19a Abs. II VRG and § 41 Abs. III VRG as the procedural basis for reviewing the appealability of the return decision, leading to a finding of non-entry.

§ 19a Abs. II VRG

Cited in conjunction with Art. 93 Abs. I lit. b BGG and § 41 Abs. III VRG regarding the appealability of the return decision.

§ 41 Abs. III VRG

Cited in conjunction with Art. 93 Abs. I lit. b BGG and § 19a Abs. II VRG regarding the appealability of the return decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00436

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00436 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Bewertung der Modulprüfung Strafrecht I · [Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess den Prüfungsrekurs einer Studentin teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Korrektur und Benotung der Prüfung an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich zurück.] Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide und sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.

a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist nicht dargetan oder ersichtlich (E. 2.3.2). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rückweisungsentscheid bzw. die erneut vorzunehmende Prüfungskorrektur bzw. -bewertung mit einem bedeutenden Aufwand verbunden sein sollte. Es kann daher offenbleiben, ob eine Prüfungskorrekturbewertung überhaupt der Sachverhaltsermittlung bzw. ausserordentlichen Beweiserhebung zuzurechnen ist und ob die Beschwerdeführerin in Konstellationen wie der vorliegenden beschwerdelegitimiert ist (E. 2.3.3 ff.). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT BESONDERER AUFWAND RÜCKWEISUNGSENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4