Appealability of Interim Decision Remanding Case for Re-Grading
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed the appealability of a decision by a higher educational institution's review commission, which partially upheld a student's appeal regarding the grading of a Criminal Law I module exam and remanded the matter to the Faculty of Law for re-correction and re-grading. The court reasoned that decisions remanding a case, such as this one, are generally considered interim decisions and are only appealable if they can cause irreparable harm or if allowing the appeal would immediately lead to a final decision, thereby saving significant time or cost in extensive evidentiary proceedings. Since the appellant did not demonstrate or show any irreparable harm, nor was it apparent that the re-grading process would involve significant effort, the court ruled that it would not enter into the substance of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBewertung der Modulprüfung Strafrecht I | [Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess den Prüfungsrekurs einer Studentin teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Korrektur und Benotung der Prüfung an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich zurück.] Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide und sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist nicht dargetan oder ersichtlich (E. 2.3.2). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rückweisungsentscheid bzw. die erneut vorzunehmende Prüfungskorrektur bzw. -bewertung mit einem bedeutenden Aufwand verbunden sein sollte. Es kann daher offenbleiben, ob eine Prüfungskorrekturbewertung überhaupt der Sachverhaltsermittlung bzw. ausserordentlichen Beweiserhebung zuzurechnen ist und ob die Beschwerdeführerin in Konstellationen wie der vorliegenden beschwerdelegitimiert ist (E. 2.3.3 ff.). Nichteintreten.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in conjunction with § 19a Abs. II VRG and § 41 Abs. III VRG as the procedural basis for reviewing the appealability of the return decision, leading to a finding of non-entry.
Cited in conjunction with Art. 93 Abs. I lit. b BGG and § 41 Abs. III VRG regarding the appealability of the return decision.
Cited in conjunction with Art. 93 Abs. I lit. b BGG and § 19a Abs. II VRG regarding the appealability of the return decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00436
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00436 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Bewertung der Modulprüfung Strafrecht I · [Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess den Prüfungsrekurs einer Studentin teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Korrektur und Benotung der Prüfung an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich zurück.] Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide und sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.
a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist nicht dargetan oder ersichtlich (E. 2.3.2). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rückweisungsentscheid bzw. die erneut vorzunehmende Prüfungskorrektur bzw. -bewertung mit einem bedeutenden Aufwand verbunden sein sollte. Es kann daher offenbleiben, ob eine Prüfungskorrekturbewertung überhaupt der Sachverhaltsermittlung bzw. ausserordentlichen Beweiserhebung zuzurechnen ist und ob die Beschwerdeführerin in Konstellationen wie der vorliegenden beschwerdelegitimiert ist (E. 2.3.3 ff.). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT BESONDERER AUFWAND RÜCKWEISUNGSENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4