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VB.2019.00427 • VG ZH VB.2019.00427 KI-generiert

Cellular Antenna Permit Upheld Based on Zoning Compliance and Coverage Area

Geschäftsnummer VB.2019.00427
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a building permit for a cellular mobile communication antenna, determining that such antennas are generally zone-compliant in building zones if they relate to covering the area they are established upon, and it is permissible for part of the coverage area to extend into non-building areas, even if a highway is also covered, provided the primary purpose is to serve the building zone and the extent of the impact is typical for necessary infrastructure. The court found that the opponents failed to substantively challenge the classification of the facility, and the mere visibility of the antenna from various locations does not, by itself, violate relevant planning law provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Mobilfunkantenne; Zonenkonformität, Einordnung. Mobilfunkantennen sind in Bauzonen zulässig, wenn ein Bezug zu den Zonenflächen besteht, auf welchen sie erstellt werden sollen. Sie sind in diesem Sinn in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie im Wesentlichen der Abdeckung derselben dienen. Nicht erforderlich ist zum einen, dass die Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in welchem sie errichtet werden soll. Zum anderen ist zulässig, dass ein Teil der betreffenden Funkzelle das Nichtbaugebiet erfasst (E. 3.2). Auch wenn die Autobahn ebenfalls von der Antenne erfasst ist, wird in einem ersten Schritt die Wohnzone versorgt. Die Mobilfunkanlage ist sodann noch durchschnittlich und geht nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört (E. 3.3). Die Beschwerdeführenden vermögen keine substanziierte Kritik in Bezug auf die Einordnung vorzubringen. Dass die Antenne sichtbar ist und von verschiedenen Orten eingesehen werden kann, stellt für sich allein noch keine Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG dar (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Zonenkonformität Verletzung von Bewilligungsauflagen Baubewilligung Bauzone nicht ionisierende Strahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. I PBG

Cited in the context of the argument that the visibility of the antenna alone does not constitute a violation.

Art. 22 Abs. II lit. a RPG

Cited as a relevant legal norm concerning spatial planning.

§ 52 Abs. II VRG

Cited as a relevant procedural legal norm.

§ 54 Abs. I VRG

Cited as a relevant procedural legal norm.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00427

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00427 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.02.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Mobilfunkantenne; Zonenkonformität, Einordnung. Mobilfunkantennen sind in Bauzonen zulässig, wenn ein Bezug zu den Zonenflächen besteht, auf welchen sie erstellt werden sollen. Sie sind in diesem Sinn in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie im Wesentlichen der Abdeckung derselben dienen.

Nicht erforderlich ist zum einen, dass die Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in welchem sie errichtet werden soll. Zum anderen ist zulässig, dass ein Teil der betreffenden Funkzelle das Nichtbaugebiet erfasst (E. 3.2). Auch wenn die Autobahn ebenfalls von der Antenne erfasst ist, wird in einem ersten Schritt die Wohnzone versorgt. Die Mobilfunkanlage ist sodann noch durchschnittlich und geht nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört (E. 3.3). Die Beschwerdeführenden vermögen keine substanziierte Kritik in Bezug auf die Einordnung vorzubringen.

Dass die Antenne sichtbar ist und von verschiedenen Orten eingesehen werden kann, stellt für sich allein noch keine Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG dar (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEDÜRFNISNACHWEIS EINORDNUNG INTERESSENABWÄG MOBILFUNKANTENNE VERSPÄTETE RÜGEN ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG Art. 22 Abs. II lit. a RPG § 52 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3