Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00420 • VG ZH VB.2019.00420 KI-generiert

Cantonal Police Informant Forms Access Denial

Geschäftsnummer VB.2019.00420
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a request for access to two forms used by the cantonal police when dealing with potential informants, finding that disclosure was barred by a predominant public and private interest outweighing the general right to access information under the cantonal information disclosure act. The court reasoned that releasing the documents, which could reveal concrete information about sources, would endanger the reliability of police cooperation with confidential informants, potentially leading to reprisals against those third parties and significantly impairing the effectiveness of sensitive police work, thereby constituting a danger to investigatory and security measures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Akteneinsicht | [Gesuch um Einsicht in zwei von der Kantonspolizei bei der Zusammenarbeit mit (potenziellen) Quellen verwendete Formulare.] Nach § 23 Abs. 1 IDG kann die Bekanntgabe einer Information nur noch verweigert werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt nach § 23 Abs. 2 lit. c IDG etwa vor, wenn die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet (E. 2.1). Einzelne Passagen in den Formularen könnten ganz konkret Rückschlüsse auf Quellen erlauben. In grundlegenderer Hinsicht steht vorliegend sodann die Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der Polizei als (potenzielle) Partnerin in der Wahrnehmung von (möglichen) Quellen auf dem Spiel. Beim Einsatz von Quellen geht es um einen sehr spezifischen und besonders sensiblen Bereich polizeilicher Arbeit: Es sind dabei Drittpersonen betroffen, welche sich durch ihre Kontakte zu möglicherweise kriminellen Milieus Repressalien ausgesetzt sehen könnten bzw. deren körperliche Integrität gefährdet sein könnte. Die Polizeiarbeit in diesem Bereich und deren Wirksamkeit wäre durch eine Veröffentlichung der Dokumente erheblich beeinträchtigt, insofern sich diesfalls mit grosser Wahrscheinlichkeit bedeutend weniger Quellen mit Informationen an die Polizei wenden würden (E. 2.3). In abstrakter Weise hat sich sodann bereits der Regierungsrat einlässlich zu Fragen - auch den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen - betreffend den Einsatz von Quellen geäussert (E. 2.4). Der Veröffentlichung der infrage stehenden Dokumente stehen damit überwiegende öffentliche und private Interessen entgegen (E. 2.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Recht auf Zugang zu Dokumenten Auskunftsverlangen sichernde Massnahmen Offenlegung von Daten Gemeingefahr Polizeiliche Zusammenarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 Zus
· --- · Stichworte: · GEHEIMHALTUNG ÖFFENTLICHE INTERESSEN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PRIVATE INTERESSEN QUELLEN WIRKSAMKEIT · Rechtsnormen: · Art. 23 Zus.
Art. 23 Zus. 2 IDG
This provision deals with the refusal to disclose information due to overriding public or private interests, which was the basis for the decision regarding access to documents.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Zus. 2 IDG

This provision deals with the refusal to disclose information due to overriding public or private interests, which was the basis for the decision regarding access to documents.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00420

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00420 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.05.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Akteneinsicht · [Gesuch um Einsicht in zwei von der Kantonspolizei bei der Zusammenarbeit mit (potenziellen) Quellen verwendete Formulare.] Nach § 23 Abs. 1 IDG kann die Bekanntgabe einer Information nur noch verweigert werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt nach § 23 Abs. 2 lit. c IDG etwa vor, wenn die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet (E. 2.1). Einzelne Passagen in den Formularen könnten ganz konkret Rückschlüsse auf Quellen erlauben. In grundlegenderer Hinsicht steht vorliegend sodann die Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der Polizei als (potenzielle) Partnerin in der Wahrnehmung von (möglichen) Quellen auf dem Spiel. Beim Einsatz von Quellen geht es um einen sehr spezifischen und besonders sensiblen Bereich polizeilicher Arbeit:

Es sind dabei Drittpersonen betroffen, welche sich durch ihre Kontakte zu möglicherweise kriminellen Milieus Repressalien ausgesetzt sehen könnten bzw. deren körperliche Integrität gefährdet sein könnte. Die Polizeiarbeit in diesem Bereich und deren Wirksamkeit wäre durch eine Veröffentlichung der Dokumente erheblich beeinträchtigt, insofern sich diesfalls mit grosser Wahrscheinlichkeit bedeutend weniger Quellen mit Informationen an die Polizei wenden würden (E. 2.3). In abstrakter Weise hat sich sodann bereits der Regierungsrat einlässlich zu Fragen - auch den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen - betreffend den Einsatz von Quellen geäussert (E. 2.4).

Der Veröffentlichung der infrage stehenden Dokumente stehen damit überwiegende öffentliche und private Interessen entgegen (E. 2.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · GEHEIMHALTUNG ÖFFENTLICHE INTERESSEN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PRIVATE INTERESSEN QUELLEN WIRKSAMKEIT · Rechtsnormen: · Art. 23 Zus. 2 IDG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3