Appellant v. State (Custody Reclassification and Compensation)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the appeal of an individual who was transferred from open to closed custody after being charged with affray during a furlough, and the court reasoned that confinement in an open regime is mandatory unless there is a risk of flight or further crime. Although the lower court feared the appellant might flee to preempt a likely deportation after serving his sentence, the court found this fear unwarranted because the appellant has a wife and children residing in the jurisdiction, is actively seeking residency rights, and missed opportunities to flee after learning of the new charges and potential sentence extension, demonstrating a significant interest in completing his sentence lawfully in the country to remain near his family. Consequently, the court granted the appeal, returning the appellant to open custody and awarding him party compensation.
Legislator-Regeste
AmtlichVersetzung ins geschlossene Strafregime | [Der Beschwerdeführer wurde vom offenen in den geschlossenen Vollzug versetzt, nachdem er wegen Raufhandels während eines Hafturlaubs angeklagt worden war.] Besteht keine Gefahr, dass ein Gefangener flieht oder weitere Straftaten begeht, ist er in den offenen Vollzug zu versetzen (E. 2). Die Fluchtgefahr ist unter Berücksichtigung der gesamten konkreten Verhältnisse zu prüfen. Die Länge der (drohenden) Strafe darf als Indiz gewertet werden, in Betracht zu ziehen sind aber auch die familiären und sozialen Bindungen des Gefangenen, seine berufliche und finanzielle Situation sowie allfällige Kontakte zum Ausland (E. 3.1). Die Vorinstanz befürchtete, der Beschwerdeführer könnte der ihm nach Verbüssen der Freiheitsstrafe womöglich bevorstehenden Ausweisung durch eine Flucht ins Ausland zuvorkommen wollen. Der Beschwerdeführer hat jedoch Ehefrau und Kinder, die in der Schweiz leben, bemüht sich aktiv um ein Aufenthaltsrecht und liess nach Kenntnisnahme der neuen strafrechtlichen Anklage und der drohenden Verlängerung seiner Haftdauer Gelegenheiten zur Flucht verstreichen. Er hat ein erhebliches Interesse am ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs in der Schweiz, eröffnet ihm dieser doch die Möglichkeit, ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Nähe seiner Ehefrau und Kinder zu bleiben (E. 4). Antragsgemäss ist der Beschwerdeführer zurück in den offenen Vollzug zu versetzen (E. 4.5). Infolge Zusprechung einer Parteientschädigung erübrigt sich die Behandlung des von seinem Anwalt ausdrücklich bloss eventualiter gestellten Gesuchs um URB (E. 5). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision pertains to the conditions for transferring an inmate to the closed regime, which the court implicitly used in deciding to reverse the transfer.
This provision likely relates to the conditions governing the standard or open regime, which supported the order to return the appellant to open custody.
This provision likely addresses the general principles of custody regimes, applied in the context of the decision to revert to open custody.
This provision concerns the execution of sentences, forming the legal framework for the decision on the mode of detention.
This provision concerning foreigners law was considered in assessing the flight risk related to a potential deportation, influencing the final order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00419
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219680&W10_KEY=13317054&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00419 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.10.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung ins geschlossene Strafregime · [Der Beschwerdeführer wurde vom offenen in den geschlossenen Vollzug versetzt, nachdem er wegen Raufhandels während eines Hafturlaubs angeklagt worden war.] Besteht keine Gefahr, dass ein Gefangener flieht oder weitere Straftaten begeht, ist er in den offenen Vollzug zu versetzen (E. 2).
Die Fluchtgefahr ist unter Berücksichtigung der gesamten konkreten Verhältnisse zu prüfen. Die Länge der (drohenden) Strafe darf als Indiz gewertet werden, in Betracht zu ziehen sind aber auch die familiären und sozialen Bindungen des Gefangenen, seine berufliche und finanzielle Situation sowie allfällige Kontakte zum Ausland (E. 3.1). Die Vorinstanz befürchtete, der Beschwerdeführer könnte der ihm nach Verbüssen der Freiheitsstrafe womöglich bevorstehenden Ausweisung durch eine Flucht ins Ausland zuvorkommen wollen. Der Beschwerdeführer hat jedoch Ehefrau und Kinder, die in der Schweiz leben, bemüht sich aktiv um ein Aufenthaltsrecht und liess nach Kenntnisnahme der neuen strafrechtlichen Anklage und der drohenden Verlängerung seiner Haftdauer Gelegenheiten zur Flucht verstreichen.
Er hat ein erhebliches Interesse am ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs in der Schweiz, eröffnet ihm dieser doch die Möglichkeit, ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Nähe seiner Ehefrau und Kinder zu bleiben (E. 4). Antragsgemäss ist der Beschwerdeführer zurück in den offenen Vollzug zu versetzen (E. 4.5). Infolge Zusprechung einer Parteientschädigung erübrigt sich die Behandlung des von seinem Anwalt ausdrücklich bloss eventualiter gestellten Gesuchs um URB (E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSWEISUNG FAMILIENBEGLEITUNG FLUCHTGEFAHR GESCHLOSSENER STRAFVOLLZUG OFFENER VOLLZUG VERSETZUNG · Rechtsnormen:
· § 43 Abs. I lit. b JVV § 59 JVV § 60 JVV Art. 76 Abs. II StGB Art. 70 Abs. I VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3