Denial of Conditional Release Upheld Due to Disciplinary Issues and Risk of Reoffending
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a denial of conditional release under Article 86 of the Criminal Code for an individual seeking early release from a custodial sentence, focusing on the prerequisites for such release, particularly the prognosis for avoiding further offenses. The court found that the initial authority did not exceed its discretion by denying release, as the generally good custody report was mitigated by two unmentioned disciplinary actions and the detainee's failure to report involvement in a violent altercation during a leave, which resulted in a conviction for affray, even if not yet final. Furthermore, the detainee's uncertain residency status following the revocation of his residence permit complicated preparation for release, and the expected living conditions in the country were deemed unlikely to prevent future delinquency, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Voraussetzungen einer bedingten Entlassung auf den Zweidritteltermin (E. 2). Die Vorinstanz überschritt das ihr zustehende Ermessen durch die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht (E. 3). Der gute Vollzugsbericht wird durch die Umstände relativiert, dass darin zwei Disziplinierungen nicht erwähnt werden und dass der Beschwerdeführer den Vollzugsbehörden seine Beteiligung an einer gewalttätigen Auseinandersetzung während eines Hafturlaubs nicht meldete (E. 3.2). Dieser Vorfall, der zu einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen Raufhandels führte, darf bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten mit der erforderlichen Zurückhaltung beachtet werden, obwohl das entsprechende Urteil noch nicht rechtskräftig ist (E. 3.4). Der Beschwerdeführer könnte sich nur schlecht auf eine Entlassung vorbereiten, weil seine Niederlassungsbewilligung widerrufen worden und sein nachmaliger Aufenthaltsort deshalb unklar ist (E. 3.5). Die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers nach einer Entlassung in der Schweiz vermöchten ihn voraussichtlich nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten (E. 3.5 f.). Der Entscheid über die bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB beruht notwendigerweise auf einer Prognose; dass der Beschwerdeführer bislang keine Möglichkeit hatte, seine Besserung unter Beweis zu stellen, kann weder positiv noch negativ gewertet werden (E. 3.7). Wird der im Rekursverfahren noch fehlende Nachweis der Mittellosigkeit im Beschwerdeverfahren erbracht, führt dies nicht zu nachträglicher Gewährung von UP/URB für das Rekursverfahren (E. 4.3). Gewährung UP/URB (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThe core issue addressed by the court's ruling concerns the prerequisites for conditional release, which are governed by this article.
This specific paragraph related to conditional release was explicitly considered when assessing the refusal of conditional release.
Cited in the dispositive regarding the allocation of fees.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00418
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00418 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.10.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Voraussetzungen einer bedingten Entlassung auf den Zweidritteltermin (E. 2). Die Vorinstanz überschritt das ihr zustehende Ermessen durch die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht (E. 3).
Der gute Vollzugsbericht wird durch die Umstände relativiert, dass darin zwei Disziplinierungen nicht erwähnt werden und dass der Beschwerdeführer den Vollzugsbehörden seine Beteiligung an einer gewalttätigen Auseinandersetzung während eines Hafturlaubs nicht meldete (E. 3.2). Dieser Vorfall, der zu einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen Raufhandels führte, darf bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten mit der erforderlichen Zurückhaltung beachtet werden, obwohl das entsprechende Urteil noch nicht rechtskräftig ist (E. 3.4). Der Beschwerdeführer könnte sich nur schlecht auf eine Entlassung vorbereiten, weil seine Niederlassungsbewilligung widerrufen worden und sein nachmaliger Aufenthaltsort deshalb unklar ist (E. 3.5).
Die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers nach einer Entlassung in der Schweiz vermöchten ihn voraussichtlich nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten (E. 3.5 f.). Der Entscheid über die bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB beruht notwendigerweise auf einer Prognose; dass der Beschwerdeführer bislang keine Möglichkeit hatte, seine Besserung unter Beweis zu stellen, kann weder positiv noch negativ gewertet werden (E. 3.7). Wird der im Rekursverfahren noch fehlende Nachweis der Mittellosigkeit im Beschwerdeverfahren erbracht, führt dies nicht zu nachträglicher Gewährung von UP/URB für das Rekursverfahren (E. 4.3).
Gewährung UP/URB (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG LEGALPROGNOSE MITTELLOSIGKEIT NACHWEIS RÜCKFALLPROGNOSE STRAFVOLLZUG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · § 3 AnwGebV § 9 Abs. I GebV VGr Art. 86 StGB Art. 86 Abs. II StGB § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3