Worker's Residence Permit Entitlement During Appeal Confirmed; Settlement Permit Denied Due to Financial Uncertainty
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Spanish national, an EU member state citizen, was entitled to an EU/EFTA residence permit because she secured an unlimited employment contract during the appeal process, qualifying her as a worker under Annex I Art. 6(1) of the Free Movement of Persons Agreement. However, the court partially granted the appeal, confirming her right to the five-year residence permit but denying the application for a settlement permit because the long-term financial stability of the applicant remained uncertain despite meeting the temporal requirements.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung der Niederlassungsbewilligung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin, die Angehörige eines EU-Mitgliedstaats ist und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige Spaniens, schloss während des Rekursverfahrens einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab und ist deshalb als Arbeitsnehmerin im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu qualifizieren und hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (E. 3.9). Trotz Erfüllen der zeitlichen Voraussetzungen ist der Beschwerdeführerin keine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, denn es ist unsicher, wie sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin langfristig entwickeln wird (E. 4). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appellant qualifies as a worker under this provision and is therefore entitled to an EU/EFTA residence permit.
Cited in the dispositive regarding the refusal of the settlement permit.
Cited in the dispositive regarding the refusal of the settlement permit.
Cited in the dispositive regarding the refusal of the settlement permit.
Cited in the dispositive regarding the residence permit granted.
Cited in the dispositive regarding the residence permit granted.
Cited in the dispositive regarding the residence permit granted.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00416
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00416 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung der Niederlassungsbewilligung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin, die Angehörige eines EU-Mitgliedstaats ist und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige Spaniens, schloss während des Rekursverfahrens einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab und ist deshalb als Arbeitsnehmerin im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu qualifizieren und hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (E. 3.9). Trotz Erfüllen der zeitlichen Voraussetzungen ist der Beschwerdeführerin keine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, denn es ist unsicher, wie sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin langfristig entwickeln wird (E. 4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte:
· ARBEITNEHMERBEGRIFF NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG Art. 62 lit. e AIG Art. 96 AIG Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA Art. 16 VEP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3