Protection Against Violence Act Extension Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning the extension of protection measures under the Protection Against Violence Act following persistent verbal and partly physical altercations between the parties after their separation, where the appellant had also violated a no-contact order. The court reasoned that while the appellant's right to be heard in the appeal procedure was not violated due to his failure to ensure postal reachability and timely notification of foreign travel, and the respondent's claims were deemed credible, the absence of marriage, shared residence, or children mitigated the need for the maximum three-month extension of protection measures, leading to a partial approval granting an extension of only two months, while rejecting the request for legal aid due to insufficient proof of indigence.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS190079 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Ex-Freundin Dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren nicht angehört wurde, stellt keine Verletzung von § 9 Abs. 3 GSG dar, zumal er sich der generell sehr kurzen Fristen im Gewaltschutzverfahren bewusst sein musste, er dem Haftrichter seine Auslandabwesenheit nicht angezeigt hatte und er auch nicht für seine postalische Erreichbarkeit besorgt war (E. 2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter trotz Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete (E. 5.3). Unbestrittenermassen kam es zwischen den Parteien in den vergangenen Wochen und Monaten zu heftigen verbalen und teilweise tätlichen Auseinandersetzungen. Sodann erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gegenüber Drittpersonen beschimpft und verunglimpft hat. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer psychischen Integrität verletzt wurde (E. 5.4). Auch nach der Trennung scheint die Situation zwischen den Parteien immer noch angespannt zu sein, haben sie doch je gegeneinander Strafanzeige erhoben. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin ausserdem in Verletzung des Kontaktverbots kontaktiert. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin eine gewisse Angst und Anspannung im Hinblick auf ein erneutes Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer verspürt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Parteien weder verheiratet sind noch eine gemeinsame Wohnung oder gemeinsame Kinder haben. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die maximale Dauer von drei Monaten nicht gerechtfertigt. Vielmehr genügt eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um zwei Monate (E. 5.5). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung von UP/URB, weil die Mittellosigkeit nicht genügend belegt wurde (E. 6.2). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court explicitly modified the duration of the protective measures based on this provision.
This provision regarding the right to be heard was discussed in relation to the appeal.
This provision is cited regarding the protective measures themselves.
This provision is cited regarding the protective measures themselves.
This provision is cited regarding the protective measures themselves.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00415
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00415 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.08.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS190079 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Ex-Freundin Dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren nicht angehört wurde, stellt keine Verletzung von § 9 Abs. 3 GSG dar, zumal er sich der generell sehr kurzen Fristen im Gewaltschutzverfahren bewusst sein musste, er dem Haftrichter seine Auslandabwesenheit nicht angezeigt hatte und er auch nicht für seine postalische Erreichbarkeit besorgt war (E. 2).
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter trotz Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete (E. 5.3). Unbestrittenermassen kam es zwischen den Parteien in den vergangenen Wochen und Monaten zu heftigen verbalen und teilweise tätlichen Auseinandersetzungen. Sodann erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gegenüber Drittpersonen beschimpft und verunglimpft hat. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer psychischen Integrität verletzt wurde (E. 5.4).
Auch nach der Trennung scheint die Situation zwischen den Parteien immer noch angespannt zu sein, haben sie doch je gegeneinander Strafanzeige erhoben. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin ausserdem in Verletzung des Kontaktverbots kontaktiert. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin eine gewisse Angst und Anspannung im Hinblick auf ein erneutes Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer verspürt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Parteien weder verheiratet sind noch eine gemeinsame Wohnung oder gemeinsame Kinder haben.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die maximale Dauer von drei Monaten nicht gerechtfertigt. Vielmehr genügt eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um zwei Monate (E. 5.5). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung von UP/URB, weil die Mittellosigkeit nicht genügend belegt wurde (E. 6.2).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG BESCHIMPFUNG EINSPRACHEVERFAHREN GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT MITTELLOSIGKEIT PSYCHISCHE INTEGRITÄT RECHTLICHES GEHÖR VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. I GSG Art. 9 Abs. I GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3