Residence Permit Revocation Appeal Dismissed Post-Separation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an appeal seeking to overturn the revocation of a third-country national's residence permit following his separation from his spouse, determining that his conversion from Islam to atheism after marrying a Christian, which resulted in the withdrawal of family support in his home country, did not constitute an important personal reason for a post-marital permit under relevant law. Furthermore, the court found that his new, year-and-a-half-long, childless relationship with a national of another country did not qualify for a permit based on family reunification under the Free Movement Agreement because he provided no maintenance to his partner and they had not lived together in the country of origin, nor was the current relationship sufficiently established to warrant a permit based on the right to private and family life.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Widerruf) | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des drittstaatsangehörigen Beschwerdeführers nach Trennung von Ehefrau.] Die Tatsache, dass der aus einem muslimischen Umfeld stammende Beschwerdeführer eine Christin geheiratet hat und heute Atheist ist, weshalb ihm seine Familie im Heimatland heute die Unterstützung versage, stellt keinen wichtigen persönlichen Grund für eine nacheheliche Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar (E. 2). Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer gestützt auf seine neue Beziehung mit einer Staatsangehörigen des Landes X eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen: Zwar können auch Konkubinatspartner unter den Begriff der Familienangehörigen gemäss Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA, letzter Satz, fallen. Dies setzt jedoch voraus, dass der betreffenden Person durch die originär aufenthaltsberechtigte Person Unterhalt gewährt wird oder dass der Drittstaatsangehörige bereits im Herkunftsland mit dem Familienangehörigen in einer häuslichen Gemeinschaft lebte, was vorliegend beides nicht der Fall ist. Ohnehin erscheint die seit eineinhalb Jahren in gemeinsamem Haushalt gelebte, kinderlose Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin als nicht genügend gefestigt, um eine Nachzugsberechtigung zu begründen (E. 3). Aus letzterem Grund besteht auch kein Bewilligungsanspruch aus Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 4). Abweisung.
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KI-generiertCited regarding the inapplicability of important personal reasons for a post-marital residence permit.
Cited regarding the conditions under which cohabiting partners might fall under the definition of family members.
Cited regarding the conditions under which cohabiting partners might fall under the definition of family members.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00413
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00413 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.01.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des drittstaatsangehörigen Beschwerdeführers nach Trennung von Ehefrau.] Die Tatsache, dass der aus einem muslimischen Umfeld stammende Beschwerdeführer eine Christin geheiratet hat und heute Atheist ist, weshalb ihm seine Familie im Heimatland heute die Unterstützung versage, stellt keinen wichtigen persönlichen Grund für eine nacheheliche Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar (E. 2).
Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer gestützt auf seine neue Beziehung mit einer Staatsangehörigen des Landes X eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen: Zwar können auch Konkubinatspartner unter den Begriff der Familienangehörigen gemäss Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA, letzter Satz, fallen. Dies setzt jedoch voraus, dass der betreffenden Person durch die originär aufenthaltsberechtigte Person Unterhalt gewährt wird oder dass der Drittstaatsangehörige bereits im Herkunftsland mit dem Familienangehörigen in einer häuslichen Gemeinschaft lebte, was vorliegend beides nicht der Fall ist. Ohnehin erscheint die seit eineinhalb Jahren in gemeinsamem Haushalt gelebte, kinderlose Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin als nicht genügend gefestigt, um eine Nachzugsberechtigung zu begründen (E. 3).
Aus letzterem Grund besteht auch kein Bewilligungsanspruch aus Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENANGEHÖRIGE FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) GEFESTIGTE BEZIEHUNG KONKUBINAT WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3