Residence Permit Revocation Due to Excessive Social Assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the decision not to extend a residence permit for an individual who had received substantial social assistance over nearly nine years with no foreseeable end to their dependence, concluding that the ground for revocation under Art. 62 para. 1 lit. e of the Foreign Nationals Act was met. The court reasoned that the recipient was partially at fault for their continued reliance on aid, as they had not met the required minimum employment commitment, and that the significant public interest in their departure outweighed the individual's private interest in remaining, deeming it reasonable for their two sons to relocate to their home country.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Sozialhilfeabhängigkeit] Die Beschwerdeführerin hat seit November 2010 bis April 2019 Sozialhilfeleistungen von rund Fr. 680'000.- bezogen; mittel- bis langfristig ist keine Ablösung von der Sozialhilfe erkennbar. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist erfüllt (E. 2). Der Beschwerdeführerin war ab August 2017 ein Arbeitspensum von mindestens 50 % zumutbar. Soweit ersichtlich arbeitet sie aktuell immer noch nur in einem Pensum von 20-30 %. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist ihr teilweise vorwerfbar (E. 4). Das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung nicht. Ihren beiden Söhnen ist eine Ausreise in die Türkei zumutbar. Wegweisungshindernisse bestehen nicht (E. 5). Gewährung uP/uRB. Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00412
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00412 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.07.2020 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Sozialhilfeabhängigkeit] Die Beschwerdeführerin hat seit November 2010 bis April 2019 Sozialhilfeleistungen von rund Fr. 680'000.- bezogen; mittel- bis langfristig ist keine Ablösung von der Sozialhilfe erkennbar.
Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist erfüllt (E. 2). Der Beschwerdeführerin war ab August 2017 ein Arbeitspensum von mindestens 50 % zumutbar. Soweit ersichtlich arbeitet sie aktuell immer noch nur in einem Pensum von 20-30 %. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist ihr teilweise vorwerfbar (E. 4). Das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung nicht. Ihren beiden Söhnen ist eine Ausreise in die Türkei zumutbar. Wegweisungshindernisse bestehen nicht (E. 5).
Gewährung uP/uRB. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSUNFÄHIGKEIT DEPRESSION KINDESWOHL SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSCHULDEN · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. III AIG Art. 51 Abs. II lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG Art. 96 AIG Art. 5 Abs. II BV Art. 36 Abs. III BV Art. 8 Ziff. II EMRK Art. 3 KRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3