Residence Permit Revocation Upheld Despite Health and Social Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request to reconsider the revocation of a residence permit and subsequent deportation order, upholding the prior decision. The court found that the applicant failed to provide sufficient evidence of membership in the PKK or a significant deterioration of their health situation since the original deportation order. The court also noted that the applicant's social circumstances in Switzerland and Turkey had not substantially changed, and therefore, no relevant new facts justified altering the legally binding decision.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch) | [Wiedererwägung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des straffälligen Bechwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz wurden vom Bundesgericht bestätigt.] Die vom Beschwerdeführer behauptete Mitgliedschaft bei der PKK ist weiterhin nicht belegt. Eine allgemeine und pauschal vorgetragene Sachverhaltsdarstsellung genügt nicht, um darüber Beweis abnehmen zu können. Im Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen (E. 2.5). Ebenso wenig ist belegt, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid bedeutend verschlechtert hat. Es hätte am mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer gelegen, seine allgemeinen Vorbringen mit entsprechenden Unterlagen zu untermauern und dem Gericht einen allenfalls anstehenden medizinischen Eingriff zu dokumentieren (E. 2.6). Schliesslich hat sich die soziale Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz und der Türkei auch nicht massgeblich verändert, womit auch unter diesem Gesichtspunkt keine relevante Änderung des Sachverhalts vorliegt, welche eien Änderung des rechtskräftigen Entscheids zugunsten des Beschwerdeführers rechtfertigte (E. 2.7). Abweisung UP/URB. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is implicitly referenced as the basis for the right to be heard and to have one's case considered, which is fundamental to the concept of a reopening of proceedings ('Wiedererwägung'). While not explicitly stated as the direct legal basis for the *decision* to reopen, it underpins the procedural framework within which such requests are evaluated, and is therefore intrinsically linked to the outcome when a request for reopening is rejected due to insufficient substantiation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00409
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00409 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch) · [Wiedererwägung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des straffälligen Bechwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz wurden vom Bundesgericht bestätigt.] Die vom Beschwerdeführer behauptete Mitgliedschaft bei der PKK ist weiterhin nicht belegt.
Eine allgemeine und pauschal vorgetragene Sachverhaltsdarstsellung genügt nicht, um darüber Beweis abnehmen zu können. Im Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen (E. 2.5). Ebenso wenig ist belegt, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid bedeutend verschlechtert hat. Es hätte am mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer gelegen, seine allgemeinen Vorbringen mit entsprechenden Unterlagen zu untermauern und dem Gericht einen allenfalls anstehenden medizinischen Eingriff zu dokumentieren (E. 2.6).
Schliesslich hat sich die soziale Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz und der Türkei auch nicht massgeblich verändert, womit auch unter diesem Gesichtspunkt keine relevante Änderung des Sachverhalts vorliegt, welche eien Änderung des rechtskräftigen Entscheids zugunsten des Beschwerdeführers rechtfertigte (E. 2.7).
Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · TÜRKEI WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 29 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4