Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00409 • VG ZH VB.2019.00409 KI-generiert

Residence Permit Revocation Upheld Despite Health and Social Claims

Geschäftsnummer VB.2019.00409
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a request to reconsider the revocation of a residence permit and subsequent deportation order, upholding the prior decision. The court found that the applicant failed to provide sufficient evidence of membership in the PKK or a significant deterioration of their health situation since the original deportation order. The court also noted that the applicant's social circumstances in Switzerland and Turkey had not substantially changed, and therefore, no relevant new facts justified altering the legally binding decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch) | [Wiedererwägung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des straffälligen Bechwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz wurden vom Bundesgericht bestätigt.] Die vom Beschwerdeführer behauptete Mitgliedschaft bei der PKK ist weiterhin nicht belegt. Eine allgemeine und pauschal vorgetragene Sachverhaltsdarstsellung genügt nicht, um darüber Beweis abnehmen zu können. Im Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen (E. 2.5). Ebenso wenig ist belegt, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid bedeutend verschlechtert hat. Es hätte am mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer gelegen, seine allgemeinen Vorbringen mit entsprechenden Unterlagen zu untermauern und dem Gericht einen allenfalls anstehenden medizinischen Eingriff zu dokumentieren (E. 2.6). Schliesslich hat sich die soziale Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz und der Türkei auch nicht massgeblich verändert, womit auch unter diesem Gesichtspunkt keine relevante Änderung des Sachverhalts vorliegt, welche eien Änderung des rechtskräftigen Entscheids zugunsten des Beschwerdeführers rechtfertigte (E. 2.7). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen veränderte Verhältnisse Gesundheitsbezogene Angaben Verschlechterung des Gesundheitszustandes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 BV

This article is implicitly referenced as the basis for the right to be heard and to have one's case considered, which is fundamental to the concept of a reopening of proceedings ('Wiedererwägung'). While not explicitly stated as the direct legal basis for the *decision* to reopen, it underpins the procedural framework within which such requests are evaluated, and is therefore intrinsically linked to the outcome when a request for reopening is rejected due to insufficient substantiation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00409

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00409 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch) · [Wiedererwägung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des straffälligen Bechwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz wurden vom Bundesgericht bestätigt.] Die vom Beschwerdeführer behauptete Mitgliedschaft bei der PKK ist weiterhin nicht belegt.

Eine allgemeine und pauschal vorgetragene Sachverhaltsdarstsellung genügt nicht, um darüber Beweis abnehmen zu können. Im Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen (E. 2.5). Ebenso wenig ist belegt, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid bedeutend verschlechtert hat. Es hätte am mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer gelegen, seine allgemeinen Vorbringen mit entsprechenden Unterlagen zu untermauern und dem Gericht einen allenfalls anstehenden medizinischen Eingriff zu dokumentieren (E. 2.6).

Schliesslich hat sich die soziale Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz und der Türkei auch nicht massgeblich verändert, womit auch unter diesem Gesichtspunkt keine relevante Änderung des Sachverhalts vorliegt, welche eien Änderung des rechtskräftigen Entscheids zugunsten des Beschwerdeführers rechtfertigte (E. 2.7).

Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · TÜRKEI WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 29 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4