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VB.2019.00399 • VG ZH VB.2019.00399 KI-generiert

Revocation of Residency Permit After Divorce Upheld

Geschäftsnummer VB.2019.00399
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an appeal against the revocation of a residency permit granted under an EU/EFTA agreement following the separation and divorce of the permit holder from his resident spouse, finding that the appellant failed to prove the separation was merely temporary or justified by significant reasons as required by law. Specifically, the court determined that the marriage duration was insufficient to qualify for residency based on the prior spousal relationship, that no crucial personal reasons warranted continued stay, and that a claim under the right to family life concerning a subsequent non-marital partnership with the ex-spouse was unsubstantiated, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach der Trennung und Scheidung von der hier niedergelassenen Ehefrau des Beschwerdeführers. Umstritten ist, ob für die vorübergehende Trennung wichtige Gründe bestanden haben.] Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass es sich nur um vorübergehende eheliche Streitigkeiten gehandelt hat, welche schliesslich beseitigt worden sind. Es liegen keinerlei Gründe vor, welche das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AIG rechtfertigen würden (E. 3.7). Es ist damit insgesamt von einer Ehedauer von 2 Jahren und höchstens 9 Monaten auszugehen, weshalb dem Beschwerdeführer kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zukommt (E. 3.8). Es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erforderlich machen (E. 3.9). Auch kann er keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK zum Schutz einer nichtehelichen, dauerhaften Partnerschaft ableiten, indem er geltend macht, wieder mit seiner geschiedenen Ehefrau zusammenzuleben (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Ehedauer Familiennachzugsbewilligung Rückzug der Scheidungsklage Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. I lit. a AIG

This provision concerns the conditions for the revocation of a residence permit, which is the subject of the decision, although the specific application is intertwined with Art. 50 AIG.

Art. 50 Abs. I lit. a AIG

This provision was used to deny the appellant the right to a residence permit based on the duration of marriage.

Art. 7 lit. d FZA

This provision was considered in relation to the conditions for residence following the dissolution of the marriage.

Art. 7 lit. e FZA

This provision was considered in relation to the conditions for residence following the dissolution of the marriage.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00399

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00399 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.01.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach der Trennung und Scheidung von der hier niedergelassenen Ehefrau des Beschwerdeführers. Umstritten ist, ob für die vorübergehende Trennung wichtige Gründe bestanden haben.] Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass es sich nur um vorübergehende eheliche Streitigkeiten gehandelt hat, welche schliesslich beseitigt worden sind. Es liegen keinerlei Gründe vor, welche das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AIG rechtfertigen würden (E. 3.7).

Es ist damit insgesamt von einer Ehedauer von 2 Jahren und höchstens 9 Monaten auszugehen, weshalb dem Beschwerdeführer kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zukommt (E. 3.8). Es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erforderlich machen (E. 3.9). Auch kann er keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK zum Schutz einer nichtehelichen, dauerhaften Partnerschaft ableiten, indem er geltend macht, wieder mit seiner geschiedenen Ehefrau zusammenzuleben (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DREIJAHRESFRIST DREIJAHRESGRENZE NACHEHELICHER HÄRTEFALL SCHEINEHE WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Zus. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3