Algerian National Deportation Detention Extension Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the decision to confirm the detention pending deportation for an Algerian national, affirming that the grounds for detention—conviction for a serious crime—were correctly established by the lower court. The court found no evidence that less severe measures would suffice to ensure deportation, noting that the authorities had taken timely steps, including previously scheduled repatriation flights, despite documented difficulties in carrying out returns to Algeria, and therefore ruled that the four-month extension of detention was justified and the appeal should be dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichBestätigung Ausschaffungshaft (GI 190145-L) | Ausschaffungshaft für algerischen Staatsangehörigen; Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds (Verurteilung wegen eines Verbrechens) zu Recht bejaht (E. 3.3). Mildere Mittel zur Ausschaffungshaft sind nicht ersichtlich (E. 4). Den zuständigen Behörden kann nicht vorgeworfen werden, nicht zeitnah zielgerichtete Schritte im Hinblick auf die Ausschaffung des Beschwerdeführers unternommen zu haben. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits identifiziert ist und in der Vergangenheit bereits Rückführungsflüge terminiert waren (E. 5.3). Rückführungen nach Algerien erweisen sich in der Praxis als schwierig, aber möglich (E. 6.2). Die Ausführungen des Vorstehers der Sicherheitsdirektion anlässlich einer Medienkonferenz sowie eine behauptete (unbelegt gebliebene) Aussage eines SEM-Angehörigen rechtfertigen keine Abweichung von diesen behördlichen Einschätzungen (E. 6.3). Die Bewilligung der Ausschaffungshaft für vier Monate ist nicht zu beanstanden (E. 7). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00396
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00396 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (GI 190145-L) · Ausschaffungshaft für algerischen Staatsangehörigen; Wegweisungsvollzug.
Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds (Verurteilung wegen eines Verbrechens) zu Recht bejaht (E. 3.3). Mildere Mittel zur Ausschaffungshaft sind nicht ersichtlich (E. 4). Den zuständigen Behörden kann nicht vorgeworfen werden, nicht zeitnah zielgerichtete Schritte im Hinblick auf die Ausschaffung des Beschwerdeführers unternommen zu haben. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits identifiziert ist und in der Vergangenheit bereits Rückführungsflüge terminiert waren (E. 5.3). Rückführungen nach Algerien erweisen sich in der Praxis als schwierig, aber möglich (E. 6.2). Die Ausführungen des Vorstehers der Sicherheitsdirektion anlässlich einer Medienkonferenz sowie eine behauptete (unbelegt gebliebene) Aussage eines SEM-Angehörigen rechtfertigen keine Abweichung von diesen behördlichen Einschätzungen (E. 6.3).
Die Bewilligung der Ausschaffungshaft für vier Monate ist nicht zu beanstanden (E. 7).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ALGERIEN AUSSCHAFFUNGSHAFT BESCHLEUNIGUNGSGEBOT HAFTDAUER MILDERE MASSNAHME WEGWEISUNGSVOLLZUG ZWANGSWEISER VOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 75 Abs. I lit. h AIG Art. 76 Abs. I AIG Art. 76 Abs. IV AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3