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VB.2019.00395 • VG ZH VB.2019.00395 KI-generiert

Father's Custody Reinstatement Denied Due to Untimely Family Reunification Request

Geschäftsnummer VB.2019.00395
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a father's request for his son to join him, holding that the father's newly acquired custody over the son did not restart the deadline for family reunification. The court reasoned that since the parents created the situation where the mother could no longer care for the child, it did not constitute an "important reason" for late family reunification. Furthermore, the child had a suitable care alternative in his home country, thus rejecting the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug | [Nachträglicher Familiennachzug] Die Übertragung des Sorgerechts auf den hier ansässigen Kindsvater löste keine neue Nachzugsfrist für seinen bisher im Heimatland Serbien bei der Kindsmutter aufgewachsenen Sohn aus (E. 4.2). Nach Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfrist kommt ein Familiennachzug nur in Betracht, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden (E. 5.1). Weil die Kindseltern den Eintritt des hier geltend gemachten Grundes (dass nämlich die Kindsmutter das gemeinsame Heimatland nach Heirat eines EU-Staatsangehörigen verlassen habe und das Kind nicht mehr betreuen könne) selbst herbeigeführt haben, liegt darin kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug (E. 5.4). Es besteht sodann im Heimatland eine zumutbare Betreuungsalternative (E. 5.5). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin.

Schlagwörter

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verspäteter Familiennachzug wichtige familiäre Gründe Sorgerechtsverfahren Einzeladoption Wechsel des Kindesaufenthaltsorts ausgesetztes Kind

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. IV AIG

This provision was used to deny the application for family reunification because no important reasons were presented for a subsequent family reunification after the legal deadline had passed.

Art. 73 Abs. III VZAE

This provision was applied in the context of assessing important reasons for subsequent family reunification, specifically concerning the parents' role in creating the situation that prevented the mother from caring for the child.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00395

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00395 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.03.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Nachträglicher Familiennachzug] Die Übertragung des Sorgerechts auf den hier ansässigen Kindsvater löste keine neue Nachzugsfrist für seinen bisher im Heimatland Serbien bei der Kindsmutter aufgewachsenen Sohn aus (E. 4.2).

Nach Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfrist kommt ein Familiennachzug nur in Betracht, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden (E. 5.1). Weil die Kindseltern den Eintritt des hier geltend gemachten Grundes (dass nämlich die Kindsmutter das gemeinsame Heimatland nach Heirat eines EU-Staatsangehörigen verlassen habe und das Kind nicht mehr betreuen könne) selbst herbeigeführt haben, liegt darin kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug (E. 5.4). Es besteht sodann im Heimatland eine zumutbare Betreuungsalternative (E. 5.5).

Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin. · --- · Stichworte: · NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG RECHTSMISSBRAUCH WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE WICHTIGE GRÜNDE WICHTIGER GRUND · Rechtsnormen: · Art. 47 Abs. IV AIG Art. 73 Abs. III VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3