Building Permit Overturned Due to Insufficient Noise Mitigation Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court overturned a building permit decision concerning a large-scale development because the necessary exceptional permit under noise protection law (Art. 31 para. 2 LSV) was granted without sufficient proof that all feasible and proportionate structural and design mitigation measures (Art. 31 para. 1 LSV) had been exhausted, adhering to the principle of subsidiarity. The court reasoned that while exhaustive studies were not required, the applicant needed to provide a comprehensible justification demonstrating which measures were considered and rejected, and the existing noise situation itself suggested the development failed to meet the high standards for habitability and residential hygiene required for area overdevelopment.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung; Arealüberbauung. Art. 31 Abs. 2 LSV setzt voraus, dass die IGW durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden können. Nach Auffassung des Bundesgerichts muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft worden sind. Erst wenn erstellt sei, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden seien, komme als "ultima ratio" die Gewährung einer Ausnahme in Betracht (Subsidiarität) (E. 5.3.1). Verlangt sind nicht "zahllose Variantenstudien", sondern nachvollziehbar begründete Darlegungen, welche Massnahmen geprüft, gewählt oder verworfen wurden. Diese haben grundsätzlich im Rahmen der Zustimmung des Kantons zur Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV oder aber anhand eines (privaten) Gutachtens zu ergehen. Unter Umständen vermag auch eine eingehende Begründung des Baurekursgerichts zu genügen, zumal es sich bei Letzterem um ein Fachgericht handelt (E. 5.3.3). Es wurde nicht nachvollziehbar dargetan, dass alle verhältnismässigen Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft wurden (E. 5.3.6). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die geschilderte Lärmsituation auch der Bewilligungsfähigkeit des geplanten Bauvorhabens als Arealüberbauung entgegenstehen würde. Sofern einzelne Wohneinheiten einer Arealüberbauung für sich allein betrachtet mit Blick auf die zur Beurteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV heranzuziehenden Kriterien als offensichtlich nicht bewilligungsfähig erscheinen, ist die von § 71 Abs. 2 lit. d PBG geforderte besonders gute Qualität bezüglich Wohnlichkeit und Wohnhygiene jedenfalls nicht gegeben (E. 6). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe decision hinges on whether the prerequisites for granting an exceptional noise permit under this article were met.
The court referenced the measures stipulated in this article when evaluating the need for the exception under Art. 31 Abs. 2 LSV.
This provision governs the allocation of costs, which must be present in the dispositive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00394
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00394 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.12.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung; Arealüberbauung. Art. 31 Abs. 2 LSV setzt voraus, dass die IGW durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden können.
Nach Auffassung des Bundesgerichts muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft worden sind. Erst wenn erstellt sei, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden seien, komme als "ultima ratio" die Gewährung einer Ausnahme in Betracht (Subsidiarität) (E. 5.3.1). Verlangt sind nicht "zahllose Variantenstudien", sondern nachvollziehbar begründete Darlegungen, welche Massnahmen geprüft, gewählt oder verworfen wurden. Diese haben grundsätzlich im Rahmen der Zustimmung des Kantons zur Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV oder aber anhand eines (privaten) Gutachtens zu ergehen.
Unter Umständen vermag auch eine eingehende Begründung des Baurekursgerichts zu genügen, zumal es sich bei Letzterem um ein Fachgericht handelt (E. 5.3.3). Es wurde nicht nachvollziehbar dargetan, dass alle verhältnismässigen Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft wurden (E. 5.3.6). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die geschilderte Lärmsituation auch der Bewilligungsfähigkeit des geplanten Bauvorhabens als Arealüberbauung entgegenstehen würde. Sofern einzelne Wohneinheiten einer Arealüberbauung für sich allein betrachtet mit Blick auf die zur Beurteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV heranzuziehenden Kriterien als offensichtlich nicht bewilligungsfähig erscheinen, ist die von § 71 Abs. 2 lit. d PBG geforderte besonders gute Qualität bezüglich Wohnlichkeit und Wohnhygiene jedenfalls nicht gegeben (E. 6).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AREALÜBERBAUUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAULICHE MASSNAHMEN BESONNUNG LÄRMSCHUTZ MASSNAHMEN RECHTLICHES GEHÖR VORBEFASSUNG WOHNHYGIENE · Rechtsnormen: · Art. 30 BV Art. 31 Abs. 1 LSV Art. 31 Abs. 2 LSV § 69 PBG § 316 PBG Art. 33 RPG Art. 22 Abs. 1 USG Art. 22 Abs. 2 USG Art. 22 Zus. 1 USG Art. 8 BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2