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VB.2019.00390 • VG ZH VB.2019.00390 KI-generiert

Residence Permit Revocation Upheld Due to Sham Marriage

Geschäftsnummer VB.2019.00390
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a residence permit based on a sham marriage, reasoning that a prior, final administrative court decision established that the petitioner's former husband maintained an extramarital parallel relationship and had abandoned marital cohabitation shortly after the marriage, resuming his relationship with his ex-wife. Consequently, since the petitioner failed to prove either a marriage duration of at least three years or a post-divorce hardship case, the revocation of her residence permit under relevant immigration laws was deemed correct.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Scheinehe. [Der frühere Ehemann der serbischen Beschwerdeführerin unterhielt nach den Erwägungen in einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheid eine aussereheliche Parallelbeziehung, worauf auch die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen Scheinehe widerrufen wurde.] Präjudizierende Wirkung des bereits rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Parallelverfahrens (E. 3.2). Aufgrund der Indizienlage ist davon auszugehen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin das eheliche Zusammenleben nach kurzer Ehe aufgegeben und die Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau wiederaufgenommen hatte. Mangels Nachweises einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft oder eines nachehelichen Härtefalls ist die Aufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen worden (E. 3.3 ff.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Ehedauer Aufenthaltsbewilligung Scheinehe Familienwohnung Einspruch gegen die Eheschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. I lit. a AIG

This provision is the substantive basis for justifying the right to the residence permit which was found to be lacking due to sham marriage.

Art. 68 Abs. 2 VRG

This provision was applied for the procedural handling of the costs in the final order.

Art. 65 BGG

This provision was applied to rule on the distribution of court costs in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00390

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00390 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.10.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Scheinehe. [Der frühere Ehemann der serbischen Beschwerdeführerin unterhielt nach den Erwägungen in einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheid eine aussereheliche Parallelbeziehung, worauf auch die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen Scheinehe widerrufen wurde.] Präjudizierende Wirkung des bereits rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Parallelverfahrens (E. 3.2).

Aufgrund der Indizienlage ist davon auszugehen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin das eheliche Zusammenleben nach kurzer Ehe aufgegeben und die Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau wiederaufgenommen hatte. Mangels Nachweises einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft oder eines nachehelichen Härtefalls ist die Aufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen worden (E. 3.3 ff.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDERRECHTSEHE AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG BINDUNGSWIRKUNG DREIJAHRESFRIST GETRENNTLEBEN PARALLELBEZIEHUNG PRÄJUDIZ PRÄJUDIZIELLE WIRKUNG SCHEINEHE SERBIEN · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 43 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 51 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3