Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00388 • VG ZH VB.2019.00388 KI-generiert

Beech Tree Protection Upheld Against Development Interests

Geschäftsnummer VB.2019.00388
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court upheld the protection of a prominent beech tree located within a development plan area. The court determined the tree had a long life expectancy and, due to its size, impressive canopy, and significant location at the entrance to a shopping street, it held moderate protection value. Despite some conflict with the preliminary project, the tree did not contradict the final development plan, and the public interest in preserving the tree outweighed the financial interests in the preliminary project's realization.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung | Unterschutzstellung eines im Gestaltungsplanperimeter befindlichen Baumes. Vorliegend ist von einer langfristigen Lebenserwartung der streitgegenständlichen Blutbuche auszugehen. Dabei ist es nicht sachgerecht, diese Lebenserwartung mit der Lebensdauer des geplanten Gestaltungsplanprojekts aufzurechnen (E. 5). Die Blutbuche weist eine auffallende Grösse mitsamt einer beeindruckenden Baumkrone auf. Im Zusammenspiel mit ihrem bedeutsamen Standort oberhalb des Bahnhofs am Eingang in die zentrale Einkaufsstrasse setzt sie einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent und prägt damit das Quartier wesentlich mit. Es ist von einer mittleren Schutzwürdigkeit des Baumes auszugehen (E. 6). Die Blutbuche befindet sich in einer Ecke des Gestaltungsplanperimeters. Sie gerät zwar in Widerspruch zum Richtprojekt, nicht aber zum Gestaltungsplan. Somit wiegt das öffentliche Interesse am Gestaltungsplan nicht schwer. Auch sind die finanziellen Interessen an der Verwirklichung des Richtprojekts gering. Somit überwiegt das öffentliche Interesse am Fortbestehen der Blutbuche (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Schutz des öffentlichen Interesses geschütztes Ortsbild Naturschutz Erschliessungspflicht Grüngebiet Fällung von Bäumen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 203 Abs. I lit. c PBG

Cited as the legal basis for the protection of trees.

§ 203 Abs. I lit. f PBG

Cited as the legal basis for the protection of trees.

§ 204 PBG

Cited as the legal basis for balancing interests in tree protection.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00388

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00388 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.04.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.12.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Unterschutzstellung eines im Gestaltungsplanperimeter befindlichen Baumes. Vorliegend ist von einer langfristigen Lebenserwartung der streitgegenständlichen Blutbuche auszugehen.

Dabei ist es nicht sachgerecht, diese Lebenserwartung mit der Lebensdauer des geplanten Gestaltungsplanprojekts aufzurechnen (E. 5). Die Blutbuche weist eine auffallende Grösse mitsamt einer beeindruckenden Baumkrone auf. Im Zusammenspiel mit ihrem bedeutsamen Standort oberhalb des Bahnhofs am Eingang in die zentrale Einkaufsstrasse setzt sie einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent und prägt damit das Quartier wesentlich mit. Es ist von einer mittleren Schutzwürdigkeit des Baumes auszugehen (E. 6). Die Blutbuche befindet sich in einer Ecke des Gestaltungsplanperimeters.

Sie gerät zwar in Widerspruch zum Richtprojekt, nicht aber zum Gestaltungsplan. Somit wiegt das öffentliche Interesse am Gestaltungsplan nicht schwer. Auch sind die finanziellen Interessen an der Verwirklichung des Richtprojekts gering. Somit überwiegt das öffentliche Interesse am Fortbestehen der Blutbuche (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUM BAUMSCHUTZ GESTALTUNGSPLAN INTERESSENABWÄGUNG NATUR- UND HEIMATSCHUTZ SCHUTZFÄHIGKEIT SCHUTZWÜRDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG § 203 Abs. I lit. f PBG § 204 PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2