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VB.2019.00386 • VG ZH VB.2019.00386 KI-generiert

Family Reunification Granted Despite Age Gap, Marriage Deemed Genuine

Geschäftsnummer VB.2019.00386
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A migration office denied a family reunification request, suspecting a sham marriage due to a 38-year age difference. However, the court found this suspicion was not sufficiently supported, considering the couple shared a spiritual orientation, valued spiritual connection over age, and had a reasonable courtship period. Furthermore, the applicant was already permitted to work in the country. Therefore, the court granted the appeal, ruling that the evidence did not conclusively prove a sham marriage from the outset.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | [Familiennachzug: Das Migrationsamt hat das Gesuch aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe abgewiesen. Zwischen den Eheleuten besteht ein Altersunterschied von 38 Jahren.] Die Ehegatten gehören derselben Glaubensgemeinschaft an und sind stark spirituell orientiert. Beide legen glaubhaft dar, auf das rein jahresmässige Alter ihres Partners keinen grossen Wert zu legen. Der auf den ersten Blick ungewöhnliche Altersunterschied, als häufiges Indiz für eine Scheinehe, entschärft sich dadurch deutlich (E. 4.3f.). Weiteres gegenteiliges Indiz für eine Scheinehe ist die Tatsache, dass der erstklassig ausgebildete Beschwerdeführer bereits zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen worden war (E. 4.4). Auch haben die Ehegatten erst dreieinhalb Jahre nach dem Kennenlernen geheiratet (E. 4.5). Angesichts dieser Umstände vermögen die allenfalls geringfügigen Indizien für eine Scheinehe den bundesgerichtlich definierten Anforderungen an einen klaren und unzweideutigen Schluss für eine von Beginn an geltende Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zu genügen (E. 5). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Familiennachzug tatsächliche Lebensgemeinschaft Mischehe fehlendes eheliches Zusammenleben familienrechtliche Verhältnisse gemeinschaftliche Adoption

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Abs. I AIG

Cited as the basis for the appeal being upheld, allowing the residence permit.

Art. 42 Abs. II AIG

Cited in relation to the assessment of the marriage and the requirements for granting a residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00386

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00386 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · [Familiennachzug: Das Migrationsamt hat das Gesuch aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe abgewiesen. Zwischen den Eheleuten besteht ein Altersunterschied von 38 Jahren.] Die Ehegatten gehören derselben Glaubensgemeinschaft an und sind stark spirituell orientiert. Beide legen glaubhaft dar, auf das rein jahresmässige Alter ihres Partners keinen grossen Wert zu legen. Der auf den ersten Blick ungewöhnliche Altersunterschied, als häufiges Indiz für eine Scheinehe, entschärft sich dadurch deutlich (E. 4.3f.).

Weiteres gegenteiliges Indiz für eine Scheinehe ist die Tatsache, dass der erstklassig ausgebildete Beschwerdeführer bereits zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen worden war (E. 4.4). Auch haben die Ehegatten erst dreieinhalb Jahre nach dem Kennenlernen geheiratet (E. 4.5). Angesichts dieser Umstände vermögen die allenfalls geringfügigen Indizien für eine Scheinehe den bundesgerichtlich definierten Anforderungen an einen klaren und unzweideutigen Schluss für eine von Beginn an geltende Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zu genügen (E. 5). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALTERSUNTERSCHIED FAMILIENNACHZUG SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT · Rechtsnormen: · Art. 41 Abs. I AIG Art. 42 Abs. II AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3