Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00385 • VG ZH VB.2019.00385 KI-generiert

Residence Permit Claim Based on Child Born Out of Wedlock Deemed New Claim

Geschäftsnummer VB.2019.00385
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that a request for a residence permit based on a child born out of wedlock, with whom the applicant's fiancée is the mother, constitutes an impermissible expansion of the case's subject matter. The court reasoned that this new request relies on significantly different facts from the original application, making it a new claim. The applicant remains free to directly apply to the immigration office for a residence permit based on the new circumstances, including the birth of his daughter and his new relationship. The court also found that the applicant does not meet the three-year requirement for a residence permit following the dissolution of his marital community.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und Gesuch um neue Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei einer ausserehelichen Tochter] Beim Antrag um Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der ausserehelichen Tochter, mit deren Mutter den Beschwerdeführer verlobt ist, handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands. Es liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen (E. 1.2). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, im Lichte der erfolgten Geburt seiner Tochter und der neuen Paarbeziehung direkt beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen (E. 1.3). Die Ehegemeinschaft wurde aufgelöst. Die Dauer von drei Jahren ist nicht erreicht, weshalb kein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht (E. 2.1). Abweisung, soweit eingetreten wird.

Schlagwörter

KI-generiert
aussereheliches Kind Aufenthaltsbewilligungen Recht auf Familiengründung uneheliches Konkubinat Zuwandererkind Anspruch auf Kinderzulagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

The court used this provision to determine that the applicant did not meet the requirement of three years of marital cohabitation to claim a right to a residence permit after the dissolution of the marital community.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00385

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00385 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und Gesuch um neue Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei einer ausserehelichen Tochter] Beim Antrag um Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der ausserehelichen Tochter, mit deren Mutter den Beschwerdeführer verlobt ist, handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands.

Es liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen (E. 1.2). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, im Lichte der erfolgten Geburt seiner Tochter und der neuen Paarbeziehung direkt beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen (E. 1.3). Die Ehegemeinschaft wurde aufgelöst. Die Dauer von drei Jahren ist nicht erreicht, weshalb kein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht (E. 2.1).

Abweisung, soweit eingetreten wird. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4