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VB.2019.00382 • VG ZH VB.2019.00382 KI-generiert

Revocation of Permanent Residence Due to Serious Violent Conviction Upheld

Geschäftsnummer VB.2019.00382
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the revocation of a permanent residence permit for a 29-year-old foreign national, who had entered the country as a young child, because he was convicted of serious violent offenses resulting in a four-year and nine-month prison sentence. Despite the individual receiving a modified sentence due to psychiatric issues and being granted a full disability pension, the court reasoned that the severity of the criminal penalty indicated a significant migration-related culpability, and there was no basis to challenge the assessment of his culpability by the criminal courts, concluding that he still posed a risk to public safety and order and lacked significant integration into Swiss society, making his return feasible despite his health concerns.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines 29-jährigen Staatsangehörigen von Serbien, der als Dreieinhalbjähriger in die Schweiz eingereist ist und sich u.a. wegen Gewaltdelikten strafbar gemacht hat. Der Beschwerdeführer erhält wegen seiner psychischen Probleme eine volle Invalidenrente.] Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Auch wenn ihm aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes der modifizierte Strafvollzug gewährt wurde, liegt keine Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB vor und kann offen bleiben, ob nach der altrechtlichen Regelung von Art. 62 lit. b AuG diesfalls ein Widerruf überhaupt infrage kommen würde (E. 2). Das Strafmass indiziert ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden (E. 3.2). Es sind keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Irrtum seitens der Strafbehörden bzw. der Gutachter ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass, die Beurteilung des Obergerichts bzw. der Gutachter betreffend Schuldfähigkeit ausländerrechtlich zu relativieren (E. 3.3.2). Auch wenn die prospektive Rückfallgefahr als gering anzusehen ist, kann zurzeit (noch) nicht angenommen werden, dass ihm die definitive Abkehr von der deliktischen Lebensführung gelungen ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgeht (E. 3.3.3). Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz wirtschaftlich nicht integrieren können. Es sind keine besonders enge Beziehungen zur Schweiz erkennbar. Seiner sprachlichen Integration ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen. Eine Rückkehr erscheint ihm auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Problematik zumutbar (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige ausländischer Entscheid Aufenthaltsbewilligung schwere Straftaten Rückwanderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 AIG

This article constitutes the main ground for upholding the revocation of the residence permit.

Art. 126 Abs. I AIG

This article was cited in relation to the basis for the final decision on the revocation.

Art. 126 Abs. II AIG

This article was cited in relation to the basis for the final decision on the revocation.

Art. 62 lit. b AuG

This article was cited in the reasoning concerning the previous law and its potential application, which relates to the substantive decision.

Art. 59 StGB

This article was cited in the reasoning concerning the nature of the detention measure, which is relevant to the substantive decision.

Art. 121 Abs. III BV

This constitutional provision was cited in the context of the fundamental rights considerations related to the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00382

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00382 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.10.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines 29-jährigen Staatsangehörigen von Serbien, der als Dreieinhalbjähriger in die Schweiz eingereist ist und sich u.a. wegen Gewaltdelikten strafbar gemacht hat.

Der Beschwerdeführer erhält wegen seiner psychischen Probleme eine volle Invalidenrente.] Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Auch wenn ihm aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes der modifizierte Strafvollzug gewährt wurde, liegt keine Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB vor und kann offen bleiben, ob nach der altrechtlichen Regelung von Art. 62 lit. b AuG diesfalls ein Widerruf überhaupt infrage kommen würde (E. 2).

Das Strafmass indiziert ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden (E. 3.2).

Es sind keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Irrtum seitens der Strafbehörden bzw. der Gutachter ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass, die Beurteilung des Obergerichts bzw. der Gutachter betreffend Schuldfähigkeit ausländerrechtlich zu relativieren (E. 3.3.2).

Auch wenn die prospektive Rückfallgefahr als gering anzusehen ist, kann zurzeit (noch) nicht angenommen werden, dass ihm die definitive Abkehr von der deliktischen Lebensführung gelungen ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgeht (E. 3.3.3).

Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz wirtschaftlich nicht integrieren können. Es sind keine besonders enge Beziehungen zur Schweiz erkennbar. Seiner sprachlichen Integration ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen. Eine Rückkehr erscheint ihm auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Problematik zumutbar (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · PSYCHISCHE ERKRANKUNG STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 96 AIG Art. 126 Abs. I AIG Art. 126 Abs. II AIG Art. 62 lit. b AuG Art. 121 Abs. III BV Art. 59 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3