German National Denied Residency Permit Due to Long-Term Unemployment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled against a German national seeking to retain his residency permit. Although he had resided in the country for five years and was entitled to a settlement permit, his status was subject to revocation. The court found that his worker status under the free movement agreement had lapsed because he had not been employed for over six years and had no realistic prospects of finding new employment. Since he could not support himself and relied on social assistance, he did not qualify for a permit to reside without working. The court deemed the revocation of his permit proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Freizügigkeitsabkommen, Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nach jahrelanger vergeblicher Stellensuche] Auch bei Staatsangehörigen Deutschlands, die nach fünf Jahren grundsätzlich Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung haben, steht deren Erteilung unter dem Vorbehalt von Widerrufsgründen (E. 1.2). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerstatus fort, bis keine ernsthaften Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen (E. 4.1). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall, ging der heute 56-Jährige doch zuletzt vor über sechs Jahren einer Erwerbstätigkeit nach (E. 3 und 5.1). Da er nicht selbst oder durch Unterstützung anderer Personen für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, besteht auch kein Anspruch auf einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (E. 5.2). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the continuation of the free movement right as a worker despite unemployment, as long as there are realistic prospects of finding new employment.
Cited in relation to the right of residence for nationals of EU/EFTA states, with the condition that they can support themselves.
Cited as a basis for the revocation of a residence permit.
Cited as a ground for the revocation of a residence permit if the person concerned is not gainfully employed and cannot support themselves.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00381
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00381 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.10.2019 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Freizügigkeitsabkommen, Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nach jahrelanger vergeblicher Stellensuche] Auch bei Staatsangehörigen Deutschlands, die nach fünf Jahren grundsätzlich Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung haben, steht deren Erteilung unter dem Vorbehalt von Widerrufsgründen (E. 1.2).
Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerstatus fort, bis keine ernsthaften Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen (E. 4.1). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall, ging der heute 56-Jährige doch zuletzt vor über sechs Jahren einer Erwerbstätigkeit nach (E. 3 und 5.1). Da er nicht selbst oder durch Unterstützung anderer Personen für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, besteht auch kein Anspruch auf einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (E. 5.2). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 6).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITSLOSIGKEIT AUSREISEFRIST AUSSTEUERUNG FEHLENDE INTEGRATION FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) NIEDERLASSUNGSVERTRAG SOZIALHILFE STELLENSUCHE WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. 2 AuG Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG Art. 8 EMRK Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA Art. 24 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3