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VB.2019.00379 • VG ZH VB.2019.00379 KI-generiert

Appeal Regarding Expired Protection Order, Legal Aid Denial, and Cost Allocation

Geschäftsnummer VB.2019.00379
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning extended protection measures under the Protection Against Violence Act, which had already expired during the proceedings, rendering the appeal against their extension moot, but leaving the issues of denying free legal aid and prior cost allocation for review. The court found that the initial judge's assessment of the alleged perpetrator's statements as credible and the finding of domestic violence involving the other party, especially given a shared child's presence during incidents, were not clearly flawed under a summary review; however, while the original cost allocation was upheld, the opposing party should not have received compensation, and the appellant should have been granted free legal aid for the initial phase, leading to a partial allowance of the appeal regarding ancillary issues and the granting of free legal aid for the appeal proceedings themselves.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die verlängerten Schutzmassnahmen endeten während des Beschwerdeverfahrens, weshalb für den Beschwerdeführer kein Nachteil mehr besteht. Insofern ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.2). Zu prüfen bleiben die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die Kostenauflage des vorinstanzlichen Entscheids (E. 2.3). Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtet hat und von häuslicher Gewalt mit dem Beschwerdeführer als gefährdende Person ausgegangen ist (E. 5.1.1). Das gemeinsame Kind der Parteien war mindestens zwei Mal in die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfälle involviert und bei den Konflikten der Parteien jeweils anwesend. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber dem gemeinsamen Kind der Parteien erscheint deshalb nicht gerade als rechtsfehlerhaft (E. 5.1.3). Wäre das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen (E. 5.1.4). Die Kostenfolge des vorinstanzlichen Urteils ist zu bestätigen (E. 5.2). Indes hätte der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden dürfen (E. 5.3). Sodann hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien für das Beschwerdeverfahren (E. 6.3). Teilweise Gutheissung. Im Übrigen Abweisung, soweit nicht gegenstandslos.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz Kindesschutzmassnahmen Häusliche Gewalt Opferhilfegesetz Kostenverlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 GSG

Cited in connection with the analysis of the protection measures under the Violence Protection Act.

Art. 6 GSG

Cited in connection with the analysis of the protection measures under the Violence Protection Act.

Art. 10 GSG

Cited in connection with the analysis of the protection measures under the Violence Protection Act.

§ 13 Abs. II VRG

Cited in connection with the confirmation of the cost allocation of the lower court decision.

§ 21 Abs. I VRG

Cited in connection with the granting of free legal aid to both parties for the appeal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00379

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00379 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die verlängerten Schutzmassnahmen endeten während des Beschwerdeverfahrens, weshalb für den Beschwerdeführer kein Nachteil mehr besteht. Insofern ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.2).

Zu prüfen bleiben die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die Kostenauflage des vorinstanzlichen Entscheids (E. 2.3). Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtet hat und von häuslicher Gewalt mit dem Beschwerdeführer als gefährdende Person ausgegangen ist (E. 5.1.1). Das gemeinsame Kind der Parteien war mindestens zwei Mal in die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfälle involviert und bei den Konflikten der Parteien jeweils anwesend.

Die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber dem gemeinsamen Kind der Parteien erscheint deshalb nicht gerade als rechtsfehlerhaft (E. 5.1.3). Wäre das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen (E. 5.1.4). Die Kostenfolge des vorinstanzlichen Urteils ist zu bestätigen (E. 5.2). Indes hätte der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden dürfen (E. 5.3). Sodann hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 5.4).

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien für das Beschwerdeverfahren (E. 6.3).

Teilweise Gutheissung. Im Übrigen Abweisung, soweit nicht gegenstandslos. · --- · Stichworte: · GEGENSTANDSLOSIGKEIT GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KOSTENAUFLAGE NEBENFOLGENREGELUNG RECHTSSCHUTZINTERESSE SCHUTZMASSNAHMEN SUMMARISCHE PRÜFUNG UMTRIEBSENTSCHÄDIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 GSG Art. 6 GSG Art. 10 GSG § 13 Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4