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VB.2019.00377 • VG ZH VB.2019.00377 KI-generiert

Appeal for Custodial Measure Transition and Day Release Denied

Geschäftsnummer VB.2019.00377
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an appeal to transition an individual subject to a custodial measure under Article 59 of the Criminal Code to an open facility and grant supervised day releases, including relationship or practical leaves. The reasoning centered on the continued assessment that the appellant poses a concrete and probable danger of committing further offenses against highly protected legal interests due to the initial offense, committed while under a juvenile measure against a caregiver, a risk that cannot be managed in an open therapeutic setting. Furthermore, the request for leaves was deemed too generalized, lacking specific justification for relationship or practical leaves, and the court held that leaves beyond those already granted therapeutically, such as for mere fresh air or unsubstantiated humanitarian reasons, were not appropriate without a realistic loosening perspective.

Legislator-Regeste

Amtlich

stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB | Stationäre Massnahme: Versetzung in den offenen Vollzug und begleitete Tagesurlaube. Vom Beschwerdeführer, welcher das Anlassdelikt während einer jugendstrafrechtlichen Massnahme gegenüber einer Betreuerin ausgeführt hatte, geht weiterhin eine konkrete und wahrscheinliche Gefahr für weitere Straftaten, die hochwertige Rechtsgüter gefährden, aus. Mit dieser Gefahr kann in einer (offenen) therapeutischen Einrichtung schlechthin nicht umgegangen werden, weshalb er nicht in den offenen Vollzug zu versetzen ist. Die gewählte Therapieform steht nicht im Belieben des Inhaftierten, sie gibt vorliegend aber auch nicht zu Beanstandungen Anlass. Aber auch eine tatsächlich mangelhafte Therapie würde an der Beurteilung der Rückfallgefahr nichts ändern (E. 3). In seiner Beschwerde verlangt er in pauschaler Weise begleitete Tagesurlaube, ohne Umstände geltend zu machen, warum ihm Beziehungs- oder Sachurlaube zu gewähren wären. Ausgänge, die lediglich dem "Lüften" dienen, bzw. sogenannte humanitäre Ausgänge, die nicht in eine realistische Lockerungsperspektive eingebettet sind, entsprechen keiner gesetzlich bestimmten Form. Damit ist die Gewährung von Ausgängen, die über die bereits gewährten therapeutischen Ausgänge hinaus gehen, abzulehnen (E. 4) UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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therapeutische Massnahme strafprozessuale Haft bedingte Entlassung strafbare Handlung Übergangsmaßnahmen Zuführung von Häftlingen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 StGB

This article likely defines the criteria for the initial detention or the nature of the measure being reviewed, which is central to the court's decision regarding the continuation of the measure.

Art. 59 Abs. III StGB

This specific paragraph was used to justify the court's position regarding the measure and the assessment of the danger posed by the detainee.

Art. 90 Abs. IV StGB

This article was implicitly used to rule on the denial of specific forms of leave/outings requested by the appellant.

Art. 84 Abs. VI StGB

This article concerns the transition to open custody (offener Vollzug), which the court denied.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00377

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00377 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.10.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB · Stationäre Massnahme: Versetzung in den offenen Vollzug und begleitete Tagesurlaube.

Vom Beschwerdeführer, welcher das Anlassdelikt während einer jugendstrafrechtlichen Massnahme gegenüber einer Betreuerin ausgeführt hatte, geht weiterhin eine konkrete und wahrscheinliche Gefahr für weitere Straftaten, die hochwertige Rechtsgüter gefährden, aus. Mit dieser Gefahr kann in einer (offenen) therapeutischen Einrichtung schlechthin nicht umgegangen werden, weshalb er nicht in den offenen Vollzug zu versetzen ist. Die gewählte Therapieform steht nicht im Belieben des Inhaftierten, sie gibt vorliegend aber auch nicht zu Beanstandungen Anlass.

Aber auch eine tatsächlich mangelhafte Therapie würde an der Beurteilung der Rückfallgefahr nichts ändern (E. 3). In seiner Beschwerde verlangt er in pauschaler Weise begleitete Tagesurlaube, ohne Umstände geltend zu machen, warum ihm Beziehungs- oder Sachurlaube zu gewähren wären. Ausgänge, die lediglich dem "Lüften" dienen, bzw. sogenannte humanitäre Ausgänge, die nicht in eine realistische Lockerungsperspektive eingebettet sind, entsprechen keiner gesetzlich bestimmten Form. Damit ist die Gewährung von Ausgängen, die über die bereits gewährten therapeutischen Ausgänge hinaus gehen, abzulehnen (E.

4) UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEZIEHUNGSURLAUB HUMANITÄRER AUSGANG MASSNAHMENVOLLZUG OFFENER VOLLZUG STATIONÄRE MASSNAHME TAGESURLAUB THERAPIE URLAUB VOLLZUGSFORM · Rechtsnormen: · Art. 59 StGB Art. 59 Abs. III StGB Art. 84 Abs. VI StGB Art. 90 Abs. IV StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3