Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00365 • VG ZH VB.2019.00365 KI-generiert

Work Certificate Wording and Procedural Costs Dispute

Geschäftsnummer VB.2019.00365
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought access to a conversation protocol, which was partially withdrawn as the full document had already been provided, and challenged the wording of their work certificate. The court reasoned that an employer has the right to issue a truthful and benevolent certificate, accepting that legitimate reasons existed for omitting the specific mention of the applicant's consistently "friendly" conduct towards superiors and colleagues, as writing only about conduct toward third parties would constitute legally recognized "eloquent silence" indicating the lack of that quality; furthermore, the imposition of reduced costs on the applicant for persistently using verbose and repetitive emails for procedural requests, despite being directed to use written correspondence, was upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Akteneinsicht und Arbeitszeugnis | [Beredtes Schweigen im Arbeitszeugnis] In Bezug auf die Akteneinsicht in ein Gesprächsprotokoll der Vorinstanz liegt ein Teilrückzug vor; dem Beschwerdeführer wurde dieses schon komplett (und nicht nur ein Ausschnitt davon) zugestellt (E. 1.2). Der bzw. die Arbeitnehmende hat Anspruch auf Ausstellung eines klar und eindeutig formulierten, wahrheitsgemässen Zeugnisses. Das Zeugnis muss wohlwollend abgefasst sein (E. 2.2). Zuweilen wird in Zeugnissen über eine an der entsprechenden Stelle an sich zu nennende Eigenschaft des oder der Angestellten geschwiegen. Dabei wird erwartet, dass der Zeugnisleser die Auslassung erkennt und daraus den Schluss zieht, dass der oder die Arbeitnehmende die betreffende Eigenschaft nicht hat (sogenanntes beredtes Schweigen; E. 2.4). Der Beschwerdegegner hatte berechtigte Gründe, im Arbeitszeugnis nicht zu sagen, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Dritten jederzeit "freundlich" und korrekt verhalten. Hätte er nur geschrieben, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber Dritten freundlich und korrekt verhalten, so stellte dies tatsächlich ein beredtes Schweigen dar. Die vom Beschwerdegegner gewählte Formulierung ist nicht zu beanstanden. Sie ist wahr und durchaus wohlwollend formuliert (E. 4.2). Der Beschwerdeführer bediente sich, obwohl er mehrmals auf den schriftlichen Weg verwiesen wurde, immer wieder des E-Mail-Verkehrs, um Verfahrensanträge zu stellen. Seine Eingaben waren zudem ausschweifend und wiederholend. Die Vorinstanz durfte ihm damit reduzierte Kosten auferlegen (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht durch Rückzug abgeschrieben wird.

Schlagwörter

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Recht auf Zugang zu Dokumenten Verfahrenskosten Recht auf Arbeit Berufsgeheimnis Vollbeschäftigung Verfahrenssprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 330a OR

This provision relates to the content of the employment certificate, which was central to the dispute regarding the 'eloquent silence'.

§ 38 Abs. I lit. c VRG

This provision was likely cited by the court to justify the reduced cost imposition mentioned in the reasoning (E. 5).

§ 46 Abs. II PG

This procedural provision was implicitly used to rule on the merits or procedure of the administrative appeal.

§ 13 Abs. III VRG

This procedural provision was implicitly used to rule on the merits or procedure of the administrative appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00365

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00365 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.05.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Akteneinsicht und Arbeitszeugnis · [Beredtes Schweigen im Arbeitszeugnis] In Bezug auf die Akteneinsicht in ein Gesprächsprotokoll der Vorinstanz liegt ein Teilrückzug vor; dem Beschwerdeführer wurde dieses schon komplett (und nicht nur ein Ausschnitt davon) zugestellt (E. 1.2). Der bzw. die Arbeitnehmende hat Anspruch auf Ausstellung eines klar und eindeutig formulierten, wahrheitsgemässen Zeugnisses.

Das Zeugnis muss wohlwollend abgefasst sein (E. 2.2). Zuweilen wird in Zeugnissen über eine an der entsprechenden Stelle an sich zu nennende Eigenschaft des oder der Angestellten geschwiegen. Dabei wird erwartet, dass der Zeugnisleser die Auslassung erkennt und daraus den Schluss zieht, dass der oder die Arbeitnehmende die betreffende Eigenschaft nicht hat (sogenanntes beredtes Schweigen; E. 2.4). Der Beschwerdegegner hatte berechtigte Gründe, im Arbeitszeugnis nicht zu sagen, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Dritten jederzeit "freundlich" und korrekt verhalten.

Hätte er nur geschrieben, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber Dritten freundlich und korrekt verhalten, so stellte dies tatsächlich ein beredtes Schweigen dar. Die vom Beschwerdegegner gewählte Formulierung ist nicht zu beanstanden. Sie ist wahr und durchaus wohlwollend formuliert (E. 4.2). Der Beschwerdeführer bediente sich, obwohl er mehrmals auf den schriftlichen Weg verwiesen wurde, immer wieder des E-Mail-Verkehrs, um Verfahrensanträge zu stellen. Seine Eingaben waren zudem ausschweifend und wiederholend. Die Vorinstanz durfte ihm damit reduzierte Kosten auferlegen (E. 5).

Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht durch Rückzug abgeschrieben wird. · --- · Stichworte: · ARBEITSZEUGNIS BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEREDTES SCHWEIGEN KOSTENAUFLAGE WAHRHEITSPFLICHT · Rechtsnormen: · Art. 330a OR § 46 Abs. II PG § 13 Abs. III VRG § 38 Abs. I lit. c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3